Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Für das Steuerjahr 1911 haben sämtliche im § 2 des Gesetzes bezeichnete Steuer- 
pflichtige bis zum 8. Oktober 1910 bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommis- 
sion ihres Veranlagungsorts (§ 20 des Gesetzes) eine Vermögensanzeige ein- 
zureichen, die den Stand ihres stenerbaren Vermögens (§ 4 des Gesetzes) am 
1. Oktober 1910 angibt. 
Die Unterlassung der rechtzeitigen Abgabe der Vermögensanzeige bewirkt für 
das Steuerjahr 1911 den Verlust der gesetzlichen Rechtsmittel gegen die Veran- 
lagung, insofern nicht Umstände dargetan werden, die die Versäumnis entschuldbar 
machen, und zieht Bestrafung nach § 41 Ziffer 1 des Gesetzes nach sich. 
In künftigen Steuerjahren freiwillig erstattete Vermögensanzeigen werden, 
abgesehen von den Anzeigen nach §§ 35 und 36 des Gesetzes, nur berücksichtigt, 
wenn sie spätestens bis zum 8. Januar des Veranlagungsjahrs abgegeben werden. 
Die Frist für die in künftigen Steuerjahren auf Erfordern der zuständigen 
Steuerbehörden zu erstattenden Vermögensanzeigen soll mindestens vierzehn Tage 
betragen und kann auf einen innerhalb laufender Frist gestellten Antrag nur bis 
zu vier Wochen verlängert werden. 
Zu § 25. Artikel 2. 
Ein nach § 60 Abs. 2 und § 61 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes er- 
nannter Prüfungskommissar gilt, wenn sein Auftrag vom Staatsministerium nicht 
ausdrücklich auf Einkommensteuerangelegenheiten beschränkt wird, auch bei den auf 
die Ergänzungssteuer bezüglichen Angelegenheiten in dem gleichen Umfang als be- 
teiligt, in dem er für die Prüfung in Einkommensteuerangelegenheiten beauftragt 
ist. Er hat, wenn sein Auftrag nicht auf bestimmte einzelne Maßnahmen be- 
schränkt ist, die gleichen Befugnisse und Obliegenheiten in bezug auf die Ergän- 
zungssteuer wie der Vorsitzende der Veranlagungskommission. 
Zuss 31 u. 33. Artikel 3. 
Die von den Mitgliedern der Schätzungs-, Veranlagungs= und Berufungs- 
kommissionen gemäß §§ 31 und 33 des Gesetzes zu beanspruchenden Tage= und 
Nachtgelder sowie die Reisekostenentschädigungen sind nach den Vorschriften im 
dritten Abschnitte des Gesetzes über das Kostenwesen in Gerichts= und Verwal- 
tungssachen vom 28. Februar 1900 (Regierungsblatt S. 192) mit der Maßgabe 
zu gewähren, daß
	        
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