Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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kann auch im Falle der Beschwerde eine etwa angeordnete Einstellung des in Be- 
tracht kommenden Betriebs (§ 71 des Berggesetzes) durchgeführt werden, wenn die 
Fortführung des Betriebs mit Gefahr verbunden ist. 
84. 
Soweit die in dem § 73 des Berggesetzes bezeichneten Personen selbst die 
Leitung und Beanfsichtigung des technischen Betriebs an Stelle von Aufsichts- 
personen (§ 70 des Berggesetzes) übernehmen oder sich neben diesen daran betei- 
ligen, finden auf sic die vorstehenden Bestimmungen über die Zulassung und deren 
Zurücknahme sowie über die sofortige Entfernung (88 1 bis 3) entsprechende An- 
wendung. 
5. 
Der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter hat dem Bergamt unverzüglich An- 
zeige zu erstatten, wenn eine Aufsichtsperson (§ 70 des Berggesetzes) oder eine der 
in dem § 73 des Berggesetzes bezeichneten Personen, die an der technischen Leitung 
des Betriebs beteiligt war, aus ihrem Amte bezüglich aus dem Dienst aus- 
scheidet. 
86. 
Ist für ein Bergwerk oder die selbständige Betriebsanlage eines solchen ein 
Arbeiterausschuß bezüglich die Wahl von Sicherheitsmännern gesetzlich vorgeschrieben, 
so müssen in der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen nähere Bestimmungen 
getroffen werden über die Organisation (Zusammensetzung, Vorsitz), Wahl (Wahl- 
leitung, Wahlverfahren, Bekanntgabe des Wahltermins und des Wahlergebnisses), 
Zuständigkeit und Geschäftsführung des Arbeiterausschusses und über die 
Verwaltung der Unterstützungskassen, sowie über die Wahl und Tätigkeit der 
Sicherheitsmänner (§§ 78, 81p des Berggesetzes). Eine Einschränkung der dem 
Arbeiterausschuß und den Sicherheitsmännern durch Gesetz oder Ministerialverord- 
nung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ist dabei unzulässig. 
Die getroffenen Bestimmungen sind vom Bergwerksbesitzer oder seinem Ver- 
treter dem Bergamte bis zum Ablaufe der in Artikel V Abs. 1 des Nachtrags- 
gesetzes vom 30. März 1910 bestimmten Frist zur Genehmigung vorzulegen. 
Soweit sich die Bestimmungen auf das Wahlverfahren beziehen, hat das Berg- 
amt die Frage, ob die Unmittelbarkeit und Geheimhaltung der Wahlen in jeder 
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