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8 12.
Bei Regelung der Wahl der Sicherheitsmänner ist in den Bestimmungen
(§ 6) folgendes zu beachten:
a) Wählbar sind nur solche Bergleute, die der deutschen Sprache auch in der
Schrift mächtig sind, da sie anders nicht die ihnen nach § 818 Abk. 5
des Berggesetzes obliegende Verpflichtung ordnungsmäßig erfüllen können.
5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Bergmann zur Belegschaft unter Tage zu
rechnen ist, so entscheidet über die Zugehbrigkeit das Bergamt nach Gehör
des Bergwerksbesitzers und des Arbeiterausschusses.
c) Sind auf einem Werke mehrere Sicherheitsmänner zu wählen, so ist durch
geeignete Maßnahmen (z. B. Aufstellen von gesonderten Wahllisten für die
einzelnen Grubenbezirke) dafür Sorge zu tragen, daß die gleichzeitige Aus-
übung des Wahlrechts in mehreren Grubenbezirken ausgeschlossen ist.
d) Die Wahl von Stellvertretern ist unzulässig.
8 13.
Nimmt ein Sicherheitsmann an einer Unfalluntersuchung teil (8 818 Abs. 2
des Berggesetzes), so darf er durch Vermittelung des untersuchenden Beamten des
Bergamts Fragen über die Ursachen und den Hergang des Unfalls an die Zeugen
richten. Er darf ferner seine Ansicht über die Ursache des Unfalls und die in Be—
tracht kommenden Sicherheitsverhältnisse zu Protokoll erklären.
Wird gegen eine gemäß § 818 Abs. 4 des Berggesetzes beschlossene außer-
ordentliche Befahrung vom Bergwerksbesitzer oder seinem Vertreter Einspruch er-
hoben, so hat das Bergamt zu entscheiden, ob der Einspruch für begründet zu
erachten ist oder nicht. Wird der Einspruch für unbegründet erachtet und deshalb
zurückgewiesen, so hat die Befahrung in der nach § 818g Abs. 1 des Berggesetzes
vorgeschriebenen Weise stattzufinden.
In der gemäß § 818 Abs. 7 des Berggesetzes vom Betriebsführer zu er-
stattenden Anzeige sind, falls Anordnungen zur Beseitigung der Gefahr nicht als-
bald getroffen worden sind, die Gründe hierfür anzugeben. Das gleiche gilt von
den nach § 81g Abs. 8 des Berggesetzes zu erstattenden Meldungen.