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B. Außerordentliche Befahrungen.
83.
1. Außer den unter A bezeichneten regelmäßigen Befahrungen kennt das Gesetz
außerordentliche Befahrungen. Diese ist der Sicherheitsmann vorzunehmen berech-
tigt und verpflichtet, wenn die Mehrheit des Arbeiterausschusses oder die Mehrheit
der Sicherheitsmänner sie aus besonderen, auf bestimmte Tatsachen oder Wahr-
nehmungen gestützten, der Werksverwaltung mitzuteilenden Gründen für notwendig
erachtet. Wird z. B. in einer Sitzung des Arbeiterausschusses mitgeteilt, daß nach
zuverlässigen Meldungen von Bergleuten an einem bestimmten Punkte der Grube
gefährliche Schlagwetteransammlungen ausgetreten seien, oder daß eine Brandgefahr
bestehe, ein Wasserdurchbruch oder der Zusammenbruch einer zur Förderung, Fah-
rung oder Wetterführung dienenden Strecke zu befürchten sei, und erachtet die
Mehrheit des Arbeiterausschusses oder der Sicherheitsmänner auf Grund dieser be-
stimmten Tatsachen die außerordentliche Befahrung der betreffenden Baue für not-
wendig, so ist der betreffende Sicherheitsmann, sofern nicht die Werksverwaltung
Einspruch erhebt, berechtigt und verpflichtet, eine außerordentliche Befahrung vor-
zunehmen, auch wenn schon zweimal in dem betreffenden Monat eine regelmäßige
Befahrung stattgefunden hat.
2. Wird von der Werksverwaltung Einspruch erhoben, wozu sie berechtigt ist, so
liegt die weitere Entscheidung dem Bergamt ob. Diesem muß die Werksverwal-
tung von der Sachlage unverzüglich Mitteilung machen, worauf es zu entscheiden
hat, ob der Einspruch zurückzuweisen und daher die außerordentliche Befahrung vor-
zunehmen und ob etwa eine Befahrung nach § 818 Abs. 9 des Gesetzes (siehe An-
— hang) anzuordnen ist.
3. Auf die außerordentlichen Befahrungen findet das oben im § 2 Abs. 4 Ge-
sagte entsprechende Anwendung.
C. Teilnahme an Unfalluntersuchungen.
8 4.
Ereignet sich in dem Bezirke des Sicherheitsmanns ein Unfall, der den Tod
oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat, so ist
der Sicherheitsmann befugt, an der Untersuchung dieses Unfalls durch das Berg-
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