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widerhandlung eines Beamten oder Bergmanns gegen bergpolizeiliche Vorschriften
beruhen, unverzüglich einem seiner Vorgesetzten zu melden. Auch hier hat er, wenn
er die Gefahr für dringend erachtet, dies besonders hervorzuheben. Es empfiehlt
sich, für alle diese Meldungen die schriftliche Form zu wählen.
II. Entschädigung des Sicherheitsmanns.
§ 9.
1. Für alle Befahrungen, die der Sicherheitsmann in Ausübung seiner gesetzlichen
Befugnisse vornimmt (vergl. §§ 2, 3, 4, 6 und 7), hat er von der Werksverwal-
tung eine Entschädigung in Höhe des ihm entgangenen Arbeitsverdienstes zu be-
anspruchen.
2. Für die Teilnahme an den Unfallverhandlungen (§ 4) kann, abgesehen von
der Befahrung der Unfallstelle in Begleitung der Untersuchungsbehörde, eine Ent-
schädigung nicht verlangt werden.
IV. Der Sicherheitsmann im Arbeiterausschuß.
8 10.
1. Die Sicherheitsmänner stehen in engen Beziehungen zu dem Arbeiterausschusse,
da sie an den die Sicherheit der Grube betreffenden Verhandlungen und Entschei—
dungen des Arbeiterausschusses teilnehmen. Dies gilt insbesondere von den oben im
8 2 Abs. 2 und § 3 bezeichneten Entscheidungen des Arbeiterausschusses, durch welche
der Sicherheitsmann zur Vornahme der regelmäßigen Befahrungen oder zur Vor-
nahme von außerordentlichen Befahrungen verpflichtet wird. In diesen Sitzungen
des Arbeiterausschusses ist den Sicherheitsmännern die Möglichkeit gegeben, ihre
Erfahrungen hinsichtlich der Sicherheitsverhältnisse des Bergwerks zu verwerten.
2. Uber die Aufgaben des Arbeiterausschusses geben die §8§ 81, 81 d, 81g, 81 k,
8 1In„, 81p, 81%4 und 818 des Gesetzes nähere Vorschriften (siehe Anhang). Bei
den Anträgen, Wünschen und Beschwerden der Belegschaft handelt es sich um An-
träge der Belegschaft im ganzen oder ganzer Klassen der Belegschaft, nicht der ein-
zelnen Belegschaftsmitglieder oder einzelner Kameradschaften, und immer nur um
solche Angelegenheiten, die sich nur auf das Bergwerk, für das der Arbeiterausschuß
besteht, beziehen.