Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

—— 
226 
widerhandlung eines Beamten oder Bergmanns gegen bergpolizeiliche Vorschriften 
beruhen, unverzüglich einem seiner Vorgesetzten zu melden. Auch hier hat er, wenn 
er die Gefahr für dringend erachtet, dies besonders hervorzuheben. Es empfiehlt 
sich, für alle diese Meldungen die schriftliche Form zu wählen. 
II. Entschädigung des Sicherheitsmanns. 
§ 9. 
1. Für alle Befahrungen, die der Sicherheitsmann in Ausübung seiner gesetzlichen 
Befugnisse vornimmt (vergl. §§ 2, 3, 4, 6 und 7), hat er von der Werksverwal- 
tung eine Entschädigung in Höhe des ihm entgangenen Arbeitsverdienstes zu be- 
anspruchen. 
2. Für die Teilnahme an den Unfallverhandlungen (§ 4) kann, abgesehen von 
der Befahrung der Unfallstelle in Begleitung der Untersuchungsbehörde, eine Ent- 
schädigung nicht verlangt werden. 
IV. Der Sicherheitsmann im Arbeiterausschuß. 
8 10. 
1. Die Sicherheitsmänner stehen in engen Beziehungen zu dem Arbeiterausschusse, 
da sie an den die Sicherheit der Grube betreffenden Verhandlungen und Entschei— 
dungen des Arbeiterausschusses teilnehmen. Dies gilt insbesondere von den oben im 
8 2 Abs. 2 und § 3 bezeichneten Entscheidungen des Arbeiterausschusses, durch welche 
der Sicherheitsmann zur Vornahme der regelmäßigen Befahrungen oder zur Vor- 
nahme von außerordentlichen Befahrungen verpflichtet wird. In diesen Sitzungen 
des Arbeiterausschusses ist den Sicherheitsmännern die Möglichkeit gegeben, ihre 
Erfahrungen hinsichtlich der Sicherheitsverhältnisse des Bergwerks zu verwerten. 
2. Uber die Aufgaben des Arbeiterausschusses geben die §8§ 81, 81 d, 81g, 81 k, 
8 1In„, 81p, 81%4 und 818 des Gesetzes nähere Vorschriften (siehe Anhang). Bei 
den Anträgen, Wünschen und Beschwerden der Belegschaft handelt es sich um An- 
träge der Belegschaft im ganzen oder ganzer Klassen der Belegschaft, nicht der ein- 
zelnen Belegschaftsmitglieder oder einzelner Kameradschaften, und immer nur um 
solche Angelegenheiten, die sich nur auf das Bergwerk, für das der Arbeiterausschuß 
besteht, beziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.