Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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V. Erlöschen des Amtes des Sicherheitsmanns. 
§ 11. 
1. Das Amt des Sicherheitsmanns und ebenso dasjenige eines Arbeiterausschuß- 
mitglieds erlischt, sobald er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder eine andere 
Voraussetzung seiner Wählbarkeit verliert. Das Nähere ergibt sich aus § 811 des 
! Gesetzes (siehe Anhang). 
wo- 2. Wird dem Sicherheitsmanne das Arbeitsverhältnis gekündigt oder wird er ent- 
lassen oder verläßt oder kündigt er selbst die Arbeit, so kann er bei dem Bergamte 
die Vornahme einer Untersuchung über die Gründe des Ausscheidens sowie dessen 
Vermittelung beantragen. Außerdem steht es ihm frei, die Entscheidung des zu- 
ständigen Gerichts darüber anzurufen, ob die Kündigung oder Entlassung als zu- 
lässig anzusehen ist. 
VI. Enthebung eines Sicherheitsmanns von seinem Amte. 
8 12. 
1. Das Bergamt ist befugt, einen Sicherheitsmaun seines Amts zu entheben. 
Dies ist zulässig, wenn der Sicherheitsmann seinen oben in § 2 Abs. 2, 8 3 
Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 4, §§ 6, 7 und 8 bezeichneten Verpflichtungen nicht 
nachgekommen ist. Die Entscheidung des Bergamts erfolgt in dem durch das Ge- 
setz geregelten Verfahren. 
2. Das Nähere ergibt sich aus § 81 m des Gesetzes (siehe Anhang). 
  
Anhang zu Anlages#4. 
Die in der „Unterweisung über die Rechte und Pflichten der Sicherheitsmänner“ ange- 
führten Bestimmungen des Berggesetzes lauten, wie folgt: 
881. 
Auf den Bergwerken oder selbständigen Betriebsanlagen von Bergwerken, auf denen in 
der Regel mindestens einhundert Bergleute beschäftigt werden, muß ein Arbeiterausschuß be— 
stehen. Ihm liegt es ob, darauf hinzuwirken, daß das gute Einvernehmen innerhalb der Be—
	        
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