Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

229 
Erachtet die Mehrheit des Arbeiterausschusses oder der Sicherheitsmänner aus besonderen, 
auf bestimmte Tatsachen oder Wahrnehmungen gestützten, dem Bergwerksbesitzer oder seinem 
Vertreter mitzuteilenden Gründen außer den regelmäßigen Befahrungen (Abs. 1) weitere Be- 
fahrungen für notwendig, so ist der Sicherheitsmann des betreffenden Grubenbezirks berechtigt 
und verpflichtet, diese Befahrungen vorzunehmen, sofern nicht der Bergwerksbesitzer oder sein 
Vertreter alsbald nach Kenntnis des Beschlusses gegen die beabsichtigte Befahrung Einspruch 
erhebt. In diesem Falle haben letztere unverzüglich dem Bergamte von der Sachlage Mit- 
teilung zu machen. 
Der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter hat für jeden Sicherheitsmann ein besonderes 
Fahrbuch anzulegen. In dieses Fahrbuch hat der Sicherheitsmann sogleich nach beendigter Be- 
fahrung deren Ergebnis einzutragen. Der Betriebsführer hat das Fahrbuch nach jeder Be- 
fahrung einzusehen; er ist befugt, seine Bemerkungen zu den Eintragungen des Sicherheitsmanns 
zu machen. Im übrigen ist über die Einrichtung des Fahrbuchs, die zulässigen Eintragungen 
und seine Aufbewahrung in der zu erlassenden Ausführungsanweisung Bestimmung zu treffen. 
Das Bergamt ist befugt, jederzeit die Fahrbücher der Sicherheitsmänner einzusehen. Das 
gleiche Recht steht dem Arbeiterausschusse zu. 
Eintragungen in das Fahrbuch, in denen die Besorgnis einer dringenden Gefahr aus- 
gesprochen wird, sind durch den Betriebsführer unverzüglich zur Kenntnis des Bergamts zu 
bringen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, welche Anordnungen zur Beseitigung der Gefahr getroffen 
worden sind. 
Auch im übrigen ist der Sicherheitsmann verpflichtet, die zu seiner Kenntnis gelangenden 
Zustände und Vorgänge, welche geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter zu 
gefährden, unverzüglich einem seiner Vorgesetzten zu melden. Abs. 7 findet auf diese Meldungen 
entsprechende Anwendung. 
Der Sicherheitsmann ist ferner ver' flichtet, bei Befahrungen seines Grubenbezirks durch 
einen Beamten des Bergamts diesen auf Erfordern zu begleiten und ihm jede Auskunft über 
die Sicherheitsverhältnisse des Grubenbezirks zu geben. 
Ebenso ist der Sicherheitsmann verpflichtet, auf Verlangen des Bergwerksbesitzers oder 
seines Vertreters eine Befahrung seines Grubenbezirks (Abs. 1) vorzunehmen. 
8 81k. 
Der Arbeiterausschuß kann unter Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Sicherheits- 
männer beschließen, daß die regelmäßigen monatlichen Befahrungen der Sicherheitsmänner (§ 819) 
bis auf anderweite Anordnung wegfallen. Ist ein Arbeiterausschuß nicht vorhanden, so steht 
die Entschließung hierüber der Mehrheit der Sicherheitsmänner zu. Der Beschluß tritt nach 
Genehmigung des Bergamts in Wirksamkeit. Er kann jederzeit durch einen Beschluß des Ar- 
beiterausschusses oder der Mehrheit der Sicherheitsmänner oder des Bergamts ausgehoben 
werden. Der Beschluß des Arbeiterausschusses oder der Sicherheitsmänner bedarf nicht der 
Genehmigung. 
1910 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.