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Gottesdienste.
Vesorh ung der Predigt-
n
— tenste und kirch-
ichen Amtshandlungen.
(3) Er führt die Kirchenbücher, Familienregister, Ortschronik und
Akten und stellt alle pfarramtlichen Zeugnisse aus.
(4) In Gemeinden, wo ein zweiter festangestellter Geistlicher nicht
vorhanden ist, übernimmt er den Vorsitz im Kirchgemeindevorstand, und
zwar auch dann, wenn er kein festangestellter Geistlicher ist (§ 11 Abs. 2
der Kirchgemeindeordnung).
(5) Er ist an Stelle des Pfarrers Mitglied des Schulvorstandes und
als Ortsschulaufseher wählbar. Er ist stimmberechtigtes Mitglied der
Diözesanversammlung.
8 7.
(1) An der üblichen Zahl und Zeit der Gottesdienste ist in der Regel
nichts zu ändern, soweit sich nicht aus dem folgenden ein anderes ergibt.
(2) Wo sonst jeden Sonntag gepredigt wird, soll in der Regel alle
14 Tage ein Predigtgottesdienst gehalten werden; in städtischen Ge-
meinden ist die Zahl der Predigtgottesdienste jedoch nach dem besonderen
Bedürfnis zu bestimmen.
(3) Die Wochengottesdienste mit Ausnahme der Fastengottes-
dienste, der Vorbereitungsbetstunden für Karfreitag und Bußtag und der
Erntebetstunden dürfen ausfallen. Wochenbetstunden, für die der Kirch-
gang einer Wöchnerin angemeldet ist, sollen gehalten werden.
(4) Die übrigen Nebengottesdienste bleiben bestehen, doch ist
der Superintendent ermächtigt, Nebengottesdienste, die von dem mit dem
Kirchendienste betrauten Lehrer zu halten sein würden, an solchen Tagen
ausfallen zu lassen, an denen der Lehrer bereits den Hauptgottesdienst
zu halten hat.
(5) Uber die Gottesdienste und die Heranziehung der Geistlichen und
Lehrer dazu stellt der Superintendent auf angemessene Zeit voraus einen
Plau auf (Vertretungsplau). Dieser ist allen Beteiligten durch Umlauf
mitzuteilen.
88.
(1) Bei erledigten Pfarrstellen werden zu den Predigtgottesdiensten
außer dem Vikar in erster Linie die Diakonen, außerdem die umwohnenden
Geistlichen der Diözese, nach Bedarf auch Kandidaten der Theologie heran-
gezogen. Auch Pfarrer aus angrenzenden Diözesen können mit Geneh-