Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Gottesdienste. 
Vesorh ung der Predigt- 
n 
— tenste und kirch- 
ichen Amtshandlungen. 
(3) Er führt die Kirchenbücher, Familienregister, Ortschronik und 
Akten und stellt alle pfarramtlichen Zeugnisse aus. 
(4) In Gemeinden, wo ein zweiter festangestellter Geistlicher nicht 
vorhanden ist, übernimmt er den Vorsitz im Kirchgemeindevorstand, und 
zwar auch dann, wenn er kein festangestellter Geistlicher ist (§ 11 Abs. 2 
der Kirchgemeindeordnung). 
(5) Er ist an Stelle des Pfarrers Mitglied des Schulvorstandes und 
als Ortsschulaufseher wählbar. Er ist stimmberechtigtes Mitglied der 
Diözesanversammlung. 
8 7. 
(1) An der üblichen Zahl und Zeit der Gottesdienste ist in der Regel 
nichts zu ändern, soweit sich nicht aus dem folgenden ein anderes ergibt. 
(2) Wo sonst jeden Sonntag gepredigt wird, soll in der Regel alle 
14 Tage ein Predigtgottesdienst gehalten werden; in städtischen Ge- 
meinden ist die Zahl der Predigtgottesdienste jedoch nach dem besonderen 
Bedürfnis zu bestimmen. 
(3) Die Wochengottesdienste mit Ausnahme der Fastengottes- 
dienste, der Vorbereitungsbetstunden für Karfreitag und Bußtag und der 
Erntebetstunden dürfen ausfallen. Wochenbetstunden, für die der Kirch- 
gang einer Wöchnerin angemeldet ist, sollen gehalten werden. 
(4) Die übrigen Nebengottesdienste bleiben bestehen, doch ist 
der Superintendent ermächtigt, Nebengottesdienste, die von dem mit dem 
Kirchendienste betrauten Lehrer zu halten sein würden, an solchen Tagen 
ausfallen zu lassen, an denen der Lehrer bereits den Hauptgottesdienst 
zu halten hat. 
(5) Uber die Gottesdienste und die Heranziehung der Geistlichen und 
Lehrer dazu stellt der Superintendent auf angemessene Zeit voraus einen 
Plau auf (Vertretungsplau). Dieser ist allen Beteiligten durch Umlauf 
mitzuteilen. 
88. 
(1) Bei erledigten Pfarrstellen werden zu den Predigtgottesdiensten 
außer dem Vikar in erster Linie die Diakonen, außerdem die umwohnenden 
Geistlichen der Diözese, nach Bedarf auch Kandidaten der Theologie heran- 
gezogen. Auch Pfarrer aus angrenzenden Diözesen können mit Geneh-
	        
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