Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Vergiitun 
Geistlichen un 
der 
Lehrer. 
(3) Der Superintendent ist ermächtigt, wenn ein besonderes Bedürfnis 
vorliegt, dem sonst nicht genügt werden köunte, anstatt des Lehrers ein 
Milglied des Kirchgemeindevorstandes, das sich dazu bereit erklärt, mit 
der Abhaltung von Gottesdiensten zu betrauen. In diesem Falle finden 
die für den Lehrer geltenden Vorschriften Anwendung. 
(4) Der Lehrer ist verpflichtet, die Anmeldungen für kirchliche Amts- 
handlungen entgegenzunehmen und an den Vikar oder den sonst zur Vor- 
nahme der Handlung verbundenen Geistlichen (§ 8 Abs. 3) rechtzeitig 
weiterzugeben (Ministerialverordnung vom 9. Mai 1905 ll letzter Absatz). 
Er hat ferner die vorläufigen Vermerke für die Kirchenbücher nach An- 
ordnung des Vikars zu sammeln und diesem zu übergeben. Auch kann 
ihm in Notfällen die kirchliche Begleitung bei stillen Begräbnissen über- 
tragen werden. Schließlich hat der Lehrer, soweit nötig, die Aufsicht über 
das Gotteshaus und seine Ausstattung zu übernehmen (Ministerialver- 
ordnung vom 9. Mai 1905 IIt). 
8 10. 
(1) Während des Gnadenhalbjahrs (§ 20) erhalten die Geistlichen und 
Lehrer für die Besorgung der pfarramtlichen Geschäfte keine Vergütung. 
Doch haben die Hinterbliebenen, denen das Stelleinkommen in dieser Zeit 
zufließt, auch wenn sie nicht in der Pfarrei, noch überhaupt am Orte 
wohnen, den auswärts wohnenden Geistlichen und Lehrern ein angemessenes, 
im Winter geheiztes Zimmer und die Beköstigung zu gewähren. Die 
Geistlichen und Lehrer haben sich rechtzeitig anzumelden. 
(2) Die während des Gnadenhalbjahrs entstehenden besonderen Auf- 
wände wie Postgeld, Botenlöhne u. dgl. sind aus der Kirchkasse zu be- 
streiten. 
(3) Was das Fuhrwerk für die Geistlichen betrifft, so verbleibt es 
für die Dauer des Gnadenhalbjahrs bei der jedes Orts hergebrachten 
Einrichtung, wonach es in der Regel entweder von den Gemeinden oder 
von den einzelnen Gemeindegliedern beschafft wird. 
(4) Findet ein Gnadenhalbjahr nicht statt oder bleibt die Stelle über 
die Gnadenzeit hinaus unbesetzt, so werden aus dem Stelleinkommen und, 
soweit dieses nicht ausreicht, aus dem Zentralfonds für die evangelischen
	        
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