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Reisekosten.
Vergütung der Lehrer.
(9) Für die notwendigen Reisen der Geistlichen zu Predigtgottesdiensten,
Wochenkommunionen, Trauungen mit Rede und Begräbnissen mit Rede
wird eine Entschädigung nach folgenden Grundsätzen gewährt:
(10) Bei der Reise sind die nächsten benutzbaren Wege einzuhalten.
Für unnötige Umwege darf eine Entschädigung nicht in Ansatz gebracht
werden.
(11) Wo es zweckmäßig geschehen kann, ist die Eisenbahn, Straßen=
bahn oder Post zu benutzen. In diesem Falle werden die wirklichen Aus-
lagen für die Fahrt erstattet; für Nebenaufwand, und zwar ohne Rück-
sicht darauf, ob und in welcher Höhe ein solcher erwächst, wird eine Ge-
samtentschädigung von 1 — gewährt. Bei Eisenbahnfahrt darf die
zweite Wagenklasse benutzt werden.
(12) Soweit die Eisenbahn, Straßenbahn oder Post nicht benutzt
werden kann, werden statt des wirklichen Aufwandes und ohne Rücksicht
darauf, ob und in welcher Höhe ein solcher erwächst, als Reiseentschädigung
gewährt, wenn die Länge des insgesamt zurückzulegenden Weges beträgt
bis zu 4 km 2 M,
über 4 bis 6 „ 3 „,
VT 6 1 8 1 4 ! F
1 8 L 10 VT 5 7 ’
Vy 10 oL 12 # 6 T’ 7
für jede weiter angefangenen 3 km 1= mehr.
(13) Die Entfernung ist von dem Superintendenten nach den nächsten
benutzbaren Wegen auf der Rechnung zu bescheinigen.
(14) Wenn in besonderen Fällen die Sätze des Abs. 12 ohne baren
Schaden des Geistlichen nicht angewendet werden können, so ist die Er-
stattung des notwendig gewesenen höheren Aufwandes bei der Kirchen-
inspektion zu beantragen (8 15).
(15) Für Beköstigung und Unterkunft wird den Geistlichen keine be-
sondere Entschädigung gewährt. "
8 13.
(1) Die mit dem Kirchendienste betrauten Lehrer erhalten, soweit
sie über ihre gewöhnlichen Obliegenheiten hinaus zu kirch-