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für HKrserge.
prüft sie und gibt sie an die Kircheninspektion ab. Letztere hat sie mit
dem Besoldungsvergleiche (§ 22) dem Staatsministerium zur Feststellung
vorzulegen.
– 16.
(1) Sobald eine geistliche Stelle zur Erledigung kommt, ohne daß sie
alsbald wieder besetzt wird, hat der Kirchgemeindevorstand für die Sicher-
stellung des vorhandenen Dienst= und Stellinventars zu sorgen (8 10
Nr. 10 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung).
(2) Wenn mit der Stelle eine Dienstwohnung verbunden ist, hat
der Kirchgemeindevorstand zu prüfen, ob bauliche Herstellungen an den
Pfarreigebäuden nötig sind, und über das Ergebnis binnen längsteus vier
Wochen nach Erledigung der Stelle an die Kircheninspektion zu berichten.
Findet ein Gnadenhalbjahr statt, so beginnt die vierwöchige Frist mit
dessen Ablauf.
§ 17.
(1) Der Vikar hat im Einbenehmen mit dem Kirchgemeindevorstande
zu veranlassen, daß ihm von den Hinterbliebenen des verstorbenen Geist-
lichen oder von dem abgehenden Geistlichen das Dienstinventar (Kirchen-
siegel, Kirchkastenschlüssel, Kirchenbücher, Erbzinsbücher, Heberegister, Pacht-
verträge, Archiv u. dgl.), wie auch das Kircheninventar, soweit es von
dem verstorbenen oder abgehenden Geistlichen verwahrt worden ist, unver-
züglich übergeben wird.
(2) Er hat neben dem Kirchgemeindevorstande dafür zu sorgen, daß
die ihm übergebenen Inventarstücke, namentlich auch Bücher, Akten und
Urkunden, während der Stellerledigung sorgfältig und sicher verwahrt und
vor Beschädigungen geschützt werden.
(3) Der Kirchgemeindevorstand hat sich in Gegenwart des Vikars das
Stellinventar (namentlich die Gebände nebst Zubehör, Haus= und
Wirtschaftsgeräte, Stroh, Dünger usw.) zu gehbriger Zeit übergeben zu
lassen. Steht den Hinterbliebenen der Bezug des Gnadenhalbjahrs zu,
so ist das Stellinventar erst am Ende des Gnadenhalbjahrs zu übergeben.
(4) Dienst= und Stellinventar werden auf Grund des darüber vor-
handenen Verzeichnisses übergeben. Der Kirchgemeindevorstand hat darüber
ein Protokoll aufzunehmen. In diesem ist anzugeben, ob die zu über-