Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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für HKrserge. 
prüft sie und gibt sie an die Kircheninspektion ab. Letztere hat sie mit 
dem Besoldungsvergleiche (§ 22) dem Staatsministerium zur Feststellung 
vorzulegen. 
– 16. 
(1) Sobald eine geistliche Stelle zur Erledigung kommt, ohne daß sie 
alsbald wieder besetzt wird, hat der Kirchgemeindevorstand für die Sicher- 
stellung des vorhandenen Dienst= und Stellinventars zu sorgen (8 10 
Nr. 10 Abs. 2 der Kirchgemeindeordnung). 
(2) Wenn mit der Stelle eine Dienstwohnung verbunden ist, hat 
der Kirchgemeindevorstand zu prüfen, ob bauliche Herstellungen an den 
Pfarreigebäuden nötig sind, und über das Ergebnis binnen längsteus vier 
Wochen nach Erledigung der Stelle an die Kircheninspektion zu berichten. 
Findet ein Gnadenhalbjahr statt, so beginnt die vierwöchige Frist mit 
dessen Ablauf. 
§ 17. 
(1) Der Vikar hat im Einbenehmen mit dem Kirchgemeindevorstande 
zu veranlassen, daß ihm von den Hinterbliebenen des verstorbenen Geist- 
lichen oder von dem abgehenden Geistlichen das Dienstinventar (Kirchen- 
siegel, Kirchkastenschlüssel, Kirchenbücher, Erbzinsbücher, Heberegister, Pacht- 
verträge, Archiv u. dgl.), wie auch das Kircheninventar, soweit es von 
dem verstorbenen oder abgehenden Geistlichen verwahrt worden ist, unver- 
züglich übergeben wird. 
(2) Er hat neben dem Kirchgemeindevorstande dafür zu sorgen, daß 
die ihm übergebenen Inventarstücke, namentlich auch Bücher, Akten und 
Urkunden, während der Stellerledigung sorgfältig und sicher verwahrt und 
vor Beschädigungen geschützt werden. 
(3) Der Kirchgemeindevorstand hat sich in Gegenwart des Vikars das 
Stellinventar (namentlich die Gebände nebst Zubehör, Haus= und 
Wirtschaftsgeräte, Stroh, Dünger usw.) zu gehbriger Zeit übergeben zu 
lassen. Steht den Hinterbliebenen der Bezug des Gnadenhalbjahrs zu, 
so ist das Stellinventar erst am Ende des Gnadenhalbjahrs zu übergeben. 
(4) Dienst= und Stellinventar werden auf Grund des darüber vor- 
handenen Verzeichnisses übergeben. Der Kirchgemeindevorstand hat darüber 
ein Protokoll aufzunehmen. In diesem ist anzugeben, ob die zu über-
	        
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