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geben und dabei über die Kassenführung Rechnung zu legen. Hierüber
ist ein vom Superintendenten und vom Adjunkten zu unterzeichnendes
Protokoll aufzunehmen, von welchem eine vom Superintendenten beglau—
bigte Abschrift dem Adjunkten auszuhändigen ist.
(1!) Ergeben sich bei den Übergabegeschäften Anstände, die die Be-
teiligten nicht zu beseitigen vermögen, so ist an das Staatsministerium
zu berichten.
(8) Ist ein Adjunkt nicht bestellt, so hat der sonst mit der Ver-
tretung des Superintendenten beauftragte Geistliche das nach dem Vor-
stehenden Erforderliche wahrzunehmen.
§ 27.
(1!) Auf die Dauer der Stellerledigung, jedoch, wenn ein Gnadenhalb-
jahr stattfindet, erst von dessen Ablauf an, wird dem Adjunkten oder dem
sonstigen Vertreter des Superintendenten eine angemessene Dienstvergütung
aus dem Stelleinkommen und, soweit dieses nicht ausreicht, aus dem
Zentralfonds für die evangelischen Geistlichen gewährt. Die Vergütung
soll den Betrag nicht übersteigen, der dem Superintendenten als Dienst-
zulage zu gewähren sein würde, wenn die Stelle besetzt wäre. Die Ver-
gütung wird durch das Staatsministerium festgesetzt.
(2) Im übrigen bezieht der Adjunkt oder sonstige Vertreter des Super-
intendenten die festgesetzten Vergütungen an Verwaltungskosten u. dgl. und
bei Dienstreisen in Superintendentur= und Kircheninspektions-Angelegen-
heiten Tagegelder und Reisekosten nach den im Kostengesetze für ordinierte
Geistliche bestimmten Sätzen.
V. Schlußbestimmungen.
§ 28.
Dem Staatsministerium ist vorbehalten, in besonderen Fällen,
namentlich bei länger dauernden Stellerledigungen, über die Verwaltung
der erledigten Stelle und über die zu gewährenden Vergütungen im
Einbenehmen mit dem Kircheurate besondere Bestimmung zu treffen.