Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Prüfungsstelle, auf der anderen Seite der Plombe eine Zahl, die die im Gesamt— 
inhalte vorhandenen Antitoxin-Einheiten angibt. 
Flüssiges Tetanus-Heilserum ist gelblich, es ist klar oder enthält höchstens 
einen geringen Bodensatz und besitzt den Geruch des Konservierungsmittels. Serum 
mit starker, bleibender Trübung oder stärkerem Bodensatz darf nicht abgegeben werden. 
Festes Tetanus-Heilserum soll gelbliche, mehr oder minder durchscheinende 
Plättchen oder ein gelblichweißes Pulver darstellen, das keinerlei antiseptische oder 
sonstige Zusätze erhalten hat und in Vakunmröhrchen aufbewahrt wird. Es soll 
sich binnen einer halben Stunde in der zehnfachen Menge Wasser zu einer in 
Farbe und Aussehen dem flüssigen Serum entsprechenden Flüssigkeit auflösen. Die 
Lösung muß bis auf kleine Eiweißflöckchen klar sein. 
Weimar, den 14. September 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
[90] VI. Die durch unsere Bekanntmachung vom 16. April 1906 (Regierungs- 
blatt S. 133) für die Verpflegung Kranker in den Klassen I und lb der klini- 
schen Landesanstalten (medizinische, chirurgische, Augen-, Ohren-, Frauen-Klinik) 
in Jena festgesetzten täglichen Pensionspreise werden vom 1. Oktober 1910 ab von 
6 50 F und 5 " 50 F auf 6 75 F und 5 “ 75 F erhbht. Die 
daselbst vorgesehene Ermäßigung dieser Preise um 1 berechnet sich von den er- 
höhten Sätzen. 
Vom 1. Oktober 1910 ab wird auch das durch unsere Bekanntmachung vom 
4. September 1908, § 7, (Regierungsblatt S. 368) für die in die ll. Klasse der 
klinischen Landesanstalten in Jena aufgenommenen Kranken festgesetzte tägliche Kur- 
und Verpflegungsgeld für erwachsene Kranke bei Tarifsatz D von 2— 25 F auf 
2 ½F 40 und bei Tarifsatz G von 3 —#“ 50 auf 3 — 75 F erhbht. 
Die Vorschrift in unserer obengenannten Bekanntmachung vom 16. April 1906 
Ziffer I, 2, dritter Absatz, wird, um mit der Vorschrift in der ebenfalls vorge- 
nannten Bekanntmachung vom 4. September 1908, § 5, in Übereinstimmung zu 
kommen, dahin abgeändert, daß der Pensionspreis für den Tag der Entlassung
	        
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