Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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83. 
Bis auf weiteres werden die Taxen für die den Stellenvermittlern zukommen- 
den Gebühren vom Gemeindevorstande festgesetzt. Hierbei können die Taxen als 
Anhalt dienen, die die Stellenvermittler nach § 75 a der Gewerbeordnung einge- 
reicht haben; jedoch sind diese Taxen da, wo Klagen über ihre Höhe laut geworden 
sind, alsbald angemessen herabzusetzen. 
8 4. 
Die Taxen der Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Theateragenten) wer- 
den durch das Staatsministerium festgesetzt. Bis auf weiteres bleiben die Taxen 
in Kraft, die die Theateragenten nach § 75 a der Gewerbeordnung eingereicht haben. 
Weimar, den 20. September 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Jnnern. 
Paulssen. 
Ministerialverordnung 
vom 21. September 1910 
über den 
Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler, mit Aus- 
schluß der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige. 
[97] Auf Grund von § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 860) wird über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen 
sowie über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler, mit Aus- 
schluß der Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Theateragenten), folgendes ver- 
ordnet: 
§ 1. 
Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, ist verpflichtet, ein Ge- 
schäftsbuch nach dem anliegenden Muster A zu führen. 
Für männliche und weibliche Personen kann je ein besonderes Geschäftsbuch 
geführt werden. Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden
	        
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