d
—
270
83.
Bis auf weiteres werden die Taxen für die den Stellenvermittlern zukommen-
den Gebühren vom Gemeindevorstande festgesetzt. Hierbei können die Taxen als
Anhalt dienen, die die Stellenvermittler nach § 75 a der Gewerbeordnung einge-
reicht haben; jedoch sind diese Taxen da, wo Klagen über ihre Höhe laut geworden
sind, alsbald angemessen herabzusetzen.
8 4.
Die Taxen der Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Theateragenten) wer-
den durch das Staatsministerium festgesetzt. Bis auf weiteres bleiben die Taxen
in Kraft, die die Theateragenten nach § 75 a der Gewerbeordnung eingereicht haben.
Weimar, den 20. September 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Jnnern.
Paulssen.
Ministerialverordnung
vom 21. September 1910
über den
Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler, mit Aus-
schluß der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige.
[97] Auf Grund von § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs-
Gesetzblatt S. 860) wird über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen
sowie über den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler, mit Aus-
schluß der Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Theateragenten), folgendes ver-
ordnet:
§ 1.
Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, ist verpflichtet, ein Ge-
schäftsbuch nach dem anliegenden Muster A zu führen.
Für männliche und weibliche Personen kann je ein besonderes Geschäftsbuch
geführt werden. Das Geschäftsbuch muß dauerhaft gebunden, mit fortlaufenden