—
274
Die Stellenvermittler dürfen nur solchen Ammen, die sich über ihren Ge-
sundheitszustand durch das höchstens 8 Tage alte Zeugnis eines approbierten Arztes
ausweisen können, eine Stellung vermitteln.
§ 11.
Den Stellenvermittlern ist jede Vermittlungstätigkeit für eine Person, der sie
eine die Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers vollständig in Anspruch nehmende Stellung
vermittelt haben, verboten, solange nicht der erste für das bestehende Dienst= oder
Arbeitsverhältnis maßgebende Kündigungstermin verstrichen ist; es sei denn, daß
von dieser Person offenbar ein gesetzlicher Grund für das vorzeitige Verlassen der
Stellung nachgewiesen wird.
Den Stellenvermittlern ist jede Einwirkung auf Arbeitnehmer dahin, daß
diese ihre Stellung mit einer anderen vertauschen, sowie jede Einwirkung auf Arbeit-
geber wegen Entlassung von Arbeitnehmern untersagt.
§ 12.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die eine Vermittlungstätigkeit des Stellen-
vermittlers nicht in Anspruch nehmen oder ablehnen oder sich weigern, die für die
Vermittlung oder für die Eintragungen in das Geschäftsbuch erforderlichen An-
gaben zu machen, sind unverzüglich aus den Geschäftsräumen zu entfernen. Für
die von solchen Personen unmittelbar abgeschlossenen Dienstverträge darf weder ein
Ausweis (8§ 14) erteilt, noch eine Gebühr erhoben werden.
§ 13.
Stellenvermittler, welche Stellen an Kellnerinnen und sonstige in Schank-
räumen tätige weibliche Angestellte sowie für Ammen im Inlande vermitteln, haben
dem Gemeindevorstande bis zum 3. jedes Monats regelmäßig Verzeichnisse der
vermittelten Stellen dieser Art einzureichen.
§ 14.
Die Stellenvermittler haben sofort nach Eintragung des Vertragsschlusses in
das Geschäftsbuch über jede von ihnen bewirkte Vermittlung sowohl dem Arbeit-
geber als auch dem Arbeitnehmer einen Ausweis nach beiliegendem Muster C
auszustellen und zu übermitteln. Die Formulare sind mit fortlaufenden Nummern