Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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zu versehen, die Nummern der ausgestellten Ausweise sind in Spalte 12 des Ge- 
schäftsbuchs A einzutragen. 
8 15. 
Der Geschäftsbetrieb darf nicht in Räumen stattfinden, in denen ein anderes 
Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der Zugang zu den Geschäftsräumen des Stellen— 
vermittlers nicht durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird. 
Der Gemeindevorstand kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in denen oder in 
deren unmittelbarer Nähe sich eine Gast- oder Schankwirtschaft oder eine Klein— 
handlung mit geistigen Getränken befindet, verbieten. 
8 16. 
Den Stellenvermittlern sowie ihrem Hilfspersonal (§ 9) ist untersagt, ohne 
vorherigen Auftrag außerhalb ihrer Geschäftsräume, insbesondere auf öffent- 
lichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (z. B. in 
Schankwirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen), mit den Arbeitgebern oder 
Arbeitnehmern für die Zwecke des Gewerbebetriebs in unmittelbaren persönlichen 
Verkehr zu treten. Sie dürfen weder Dritten (sog. Schleppern) den Auftrag zum 
unmittelbaren Heranführen von Arbeitnehmern erteilen, noch Arbeitnehmern, die 
von solchen Personen herangeführt werden, eine Stelle vermitteln. Die Ausübung 
des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder durch Agenten, oder durch Inanspruch- 
nahme anderer Stellenvermittler sowie jede Tätigkeit für den Gewerbebetrieb eines 
anderen Stellenvermittlers ist verboten. Zweiggeschäfte dürfen nicht errichtet werden. 
§ 17. 
Die Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen sofort Quit- 
tungen auszustellen. Sofern die Zahlung bei Abschluß des Dienstvertrags erfolgt, 
muß die Onittung auf dem Ausweis (8§ 14) erteilt werden. 
Sie dürfen nur die auf Grund des § 5 des Stellenvermittlergesetzes festge- 
setzten Gebühren erheben. 
8 18. 
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu zahlende 
Hälfte erlischt, wenn 
a) der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt,
	        
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