Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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b) er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers zugesichert 
hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermine gekündigt 
oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst wird, 
weil sich herausstellt, daß der Arbeituehmer die zugesicherten Eigenschaften 
nicht besitzt, 
Jc) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises (§ 14) unterblieben ist. 
8 19. 
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitnehmer zu zahlende 
Hälfte erlischt, wenn 
u) er dem Arbeitnehmer bestimmte Eigenschaften der vermittelten Stelle zu- 
gesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermine 
gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung 
gelöst wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicherten Eigenschaften heraus- 
stellt, 
b) der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle nicht antritt, 
Zc) der Arbeitgeber den Antritt der Stelle verhindert, 
H1) die Ausstellung und Aushändigung des Ausweis. s (§ 14) unterblieben ist. 
8 20. 
Die bereits gezahlte Gebühr ist in den Fällen der §§ 18, 19 auf Ersuchen 
des Berechtigten binnen drei Tagen zurück zu zahlen. 
Ansprüche auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen nach 
dem Zeitpunkte, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst angetreten hat oder hätte an- 
treten müssen oder zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht werden. 
Den Stellenvermittlern ist untersagt, den Anspruch auf Rückzahlung durch 
Vertrag auszuschließen. 
8 21. 
Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäftsbetrieb 
der Stellenvermittler jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellenvermittler sind 
verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb 
bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen alle Geschäftsbücher und Geschäfts- 
papiere auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen und jede über 
den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen.
	        
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