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Je ein Abdruck des Stellenvermittlergesetzes, dieser Verordnung und des Ge-
bührentarifs ist in großer Schrift und in deutscher Sprache in den Geschäfts-
räumen am Eingang an gut zugänglicher Stelle auszuhängen.
Die Verlegung der Geschäftsräume und jede auch vorübergehende Ein-
stellung des Geschäftsbetriebs ist binnen drei Tagen dem Gemeindevorstand
anzuzeigen.
8 22.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft; vom gleichen Tage
ab wird die Ministerialverordnung, betreffend den Umfang der Befugnisse und Ver-
pflichtungen sowie den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler,
vom 31. Oktober 1905 (Regierungsblatt S. 241) aufgehoben.
Die Stellenvermittler können die vorgeschriebenen und bisher geführten Ge-
schäftsbücher bis zum 1. Januar 1911 weiterführen und die bisherigen Formulare
für Ausweise bis zum gleichen Zeitpunkte weiter benutzen.
g 23.
Jedem Geschäftsbuche A ist ein Abdruck dieser Verordnung vorzuheften.
8 24.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 13 Abs. 1 Ziffer 1
des Stellenvermittlergesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 und im Unvermögens-
falle mit Haft bestraft.
Weimar, den 22. September 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
1910 50