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8 10.
Für Unternehmer, die weder im Besitze der erforderlichen Erlaubnis noch einer
besonderen behördlichen Ermächtigung zur Vorbereitung des betreffenden Unter—
nehmens sind, darf eine Stellenvermittlung nicht betrieben werden.
Der Stellenvermittler darf dem Stellensuchenden etwaige ihm bekannt ge—
wordene Tatsachen, welche die Zuverlässigkeit des Unternehmers zweifelhaft erscheinen
lassen, nicht verschweigen.
8 11.
Die Stellenvermittler dürfen auch bei Aufträgen, welche die Besorgung von
Personen, die bei nicht gewerbsmäßigen Privatveranstaltungen mitwirken, bezwecken,
für die eigene Mühewaltung nur Gebühren und bare Auslagen in Rechnung stellen,
die nach § 5 des Stellenvermittlergesetzes statthaft sind.
8 12.
Die Stellenvermittler dürfen ihre Geschäftsräume weder in Theaterbureaus
noch in Räume, welche der Gast= oder Schankwirtschaft dienen, oder in Räume,
welche mit solchen Räumen im Zusammenhange stehen, verlegen.
Abgesehen von den Vorschriften im § 3 des Stellenvermittlergesetzes ist den
Stellenvermittlern untersagt:
a) Unternehmungen der in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Art zu betreiben,
an solchen Unternehmungen sich geschäftlich zu beteiligen, den Unternehmern
Darlehen zu gewähren, mit ihnen besondere auf Geschäftsbesorgung gerich-
tete Verträge als Impresarien, Soloagenten usw. einzugehen, sowie in irgend
einer anderen Art mit ihnen in vertragliche Verbindung zu treten, die eine
nuparteiische Stellenvermittlung in Frage stellt;
b) die Tätigkeit eines Schauspielers oder eines sonstigen Angehörigen der in
§ 1 bezeichneten Gewerbe ausznüben, sich an einer solchen Tätigkeit geschäft-
lich zu beteiligen oder mit Bühnenangehörigen in der unter a bezeichneten
Art in Verbindung zu treten; ·
e) Bühnenwerke zu verlegen oder eine auf die Aufführung solcher Werke ab-
zielende Tätigkeit auszuüben;
d) Fachschulen, welche die Vorbereitung für die in § 1 bezeichneten Berufe
bezwecken, zu betreiben, oder sich an dem Betriebe solcher zu beteiligen;
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