Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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8 10. 
Für Unternehmer, die weder im Besitze der erforderlichen Erlaubnis noch einer 
besonderen behördlichen Ermächtigung zur Vorbereitung des betreffenden Unter— 
nehmens sind, darf eine Stellenvermittlung nicht betrieben werden. 
Der Stellenvermittler darf dem Stellensuchenden etwaige ihm bekannt ge— 
wordene Tatsachen, welche die Zuverlässigkeit des Unternehmers zweifelhaft erscheinen 
lassen, nicht verschweigen. 
8 11. 
Die Stellenvermittler dürfen auch bei Aufträgen, welche die Besorgung von 
Personen, die bei nicht gewerbsmäßigen Privatveranstaltungen mitwirken, bezwecken, 
für die eigene Mühewaltung nur Gebühren und bare Auslagen in Rechnung stellen, 
die nach § 5 des Stellenvermittlergesetzes statthaft sind. 
8 12. 
Die Stellenvermittler dürfen ihre Geschäftsräume weder in Theaterbureaus 
noch in Räume, welche der Gast= oder Schankwirtschaft dienen, oder in Räume, 
welche mit solchen Räumen im Zusammenhange stehen, verlegen. 
Abgesehen von den Vorschriften im § 3 des Stellenvermittlergesetzes ist den 
Stellenvermittlern untersagt: 
a) Unternehmungen der in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Art zu betreiben, 
an solchen Unternehmungen sich geschäftlich zu beteiligen, den Unternehmern 
Darlehen zu gewähren, mit ihnen besondere auf Geschäftsbesorgung gerich- 
tete Verträge als Impresarien, Soloagenten usw. einzugehen, sowie in irgend 
einer anderen Art mit ihnen in vertragliche Verbindung zu treten, die eine 
nuparteiische Stellenvermittlung in Frage stellt; 
b) die Tätigkeit eines Schauspielers oder eines sonstigen Angehörigen der in 
§ 1 bezeichneten Gewerbe ausznüben, sich an einer solchen Tätigkeit geschäft- 
lich zu beteiligen oder mit Bühnenangehörigen in der unter a bezeichneten 
Art in Verbindung zu treten; · 
e) Bühnenwerke zu verlegen oder eine auf die Aufführung solcher Werke ab- 
zielende Tätigkeit auszuüben; 
d) Fachschulen, welche die Vorbereitung für die in § 1 bezeichneten Berufe 
bezwecken, zu betreiben, oder sich an dem Betriebe solcher zu beteiligen; 
1910 51
	        
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