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e) mit auswärtigen Stellenvermittlungen, die von dem Staatsministerium als
unzuverlässig bezeichnet sind, in Verbindung zu treten.
§ 13.
Der Stellenvermittler ist, abgesehen von der Bestimmung im § 5 Abs. 2 Satz 1
des Stellenvermittlergesetzes, zur Erhebung von Gebühren nicht befugt:
a) wenn der vermittelte Vertrag gelbst ist, es sei denn, daß die Lösung durch
Vertragsbruch oder ohne Mitwirkung des Stellenvermittlers zu einer Zeit
erfolgt, wo der Vertrag unkündbar ist;
b) für die Zeit, während welcher der Bühnenangehörige eine Vergütung (Ge—
halt, Spielgeld usw.) nicht erhält;
c) bei Gastspielen zum Engagementszweck, wenn der unterlegte Vertrag nicht
zustande kommt.
§ 14.
Die Polizeibehörden und ihre Organe sind befugt, in den Geschäftsbetrieb des
Stellenvermittlers für Bühnenangehörige jederzeit Einsicht zu nehmen. Die Stellen-
vermittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den Zutritt zu allen für den
Geschäftsbetrieb bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher
und Geschäftspapiere auf Verlangen im Dienstraume der Polizeibehörde vorzulegen
und jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetren zu erteilen.
§ 15.
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1910 in Kraft. Die im Gebrauche
befindlichen Geschäftsbücher dürfen bis zum 1. Jannar 1911 benutzt werden.
8 16.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist jedem im Gebrauche befindlichen Geschäfts—
buche vorzuheften. Außerdem ist ein Abdruck in großer Schrift in den Geschäfts-
räumen am Eingang an gut zugänglicher Stelle aufzuhängen.
Weimar, den 22. September 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.