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Stellt sich eine solche Stimmenmehrheit nicht heraus, so wird sofort in dem-
selben Wahltermin eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten vor—
genommen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, als derjenigen,
welche in die engere Wahl gebracht worden sind, sind bei der engeren Wahl
ungültig.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten, auch wenn es sich darum han-
delt, wer in die engere Wahl gebracht werden soll, entscheidet das vom Vorsitzenden
der Handelskammer zu ziehende Los.
10.
Nach beendeter Wahl sendet der Vorsitzende je ein Protokoll nebst zugehörigen
Akten und Stimmzetteln an jeden Bezirksdirektor mit der Anzeige ein, ob die
Gewählten die Wahl angenommen haben.
Weimar, den 15. Oktober 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Wahlordnung
für die Wahl von Bezirksausschußmitgliedern
durch die Handwerkskammer für das Großherzogtum Sachsen.
(111] II. In Gemäßheit des § 3 lit. d des Bezirksausschußgesetzes vom 30. März
1910 (Regierungsblatt S. 57) wird folgende Wahlordnung erlassen:
1.
Nach Ausschreibung der Wahlen durch das Staatsministerium wird der Tag
der Wahl vom Vorsitzenden der Handwerkskammer im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium, Departement des Innern, bestimmt.
2.
Die Wahlhandlung findet in nicht öffentlicher Kammersitzung statt.
Der Vorsitzende der Handwerkskammer beruft die Mitglieder durch schriftliche
Einladung zur Wahlhandlung ein. Die Einladungen sollen so zeitig erfolgen, daß