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7.
Der Wahlvorstand entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung des Bezirksaus-
schusses, nach Stimmenmehrheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimm-
zettel. Die für ungültig erklärten Stimmzettel werden, mit fortlaufenden Num-
mern versehen, dem Protokoll beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben
sind, die zur Ungültigkeitserklärung geführt haben. Alle übrigen Stimmzzettel sind
in Papier einzuschlagen und als Beilage dem Protokoll beizufügen.
8.
Die Wahlhandlung wird geschlossen, sobald die anwesenden Kammermitglieder
und Ersatzmänner ihre Stimme abgegeben haben. Der Schluß darf nicht früher
als eine halbe Stunde nach Eröffnung der Wahlhandlung erfolgen.
9.
Als gewählt zum Bezirksausschußmitgliede bezw. Stellvertreter gilt derjenige,
welcher über die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen für sich hat (absolute
Stimmenmehrheit).
Stellt sich eine solche Stimmenmehrheit nicht heraus, so wird sofort in dem-
selben Wahltermin eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten vor-
genommen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, als derjenigen, welche
in die engere Wahl gebracht worden sind, sind bei der engeren Wahl ungültig.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten, alich wenn es sich darum handelt,
wer in die engere Wahl gebracht werden soll, entscheidet das vom Vorsitzenden der
Handwerkskammer zu ziehende Los.
10.
Nach beendeter Wahl sendet der Vorsitzende je ein Protokoll nebst zugehörigen
Akten und Stimmzetteln an jeden Bezirksdirektor mit der Anzeige ein, ob die Ge—
wählten die Wahl angenommen haben.
Weimar, den 15. Oktober 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.