Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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selben Wahltermin eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten vor- 
genommen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 
Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, als derjenigen, welche 
in die engere Wahl gebracht worden sind, sind bei der engeren Wahl ungültig. 
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten, auch wenn es sich darum handelt, 
wer in die engere Wahl gebracht werden soll, entscheidet das vom Vorsitzenden der 
Landwirtschaftskammer zu ziehende Los. 
10. 
Nach beendeter Wahl sendet der Vorsitzende je ein Protokoll nebst zugehörigen 
Akten und Stimmzetteln an jeden Bezirksdirektor mit der Anzeige ein, ob die Ge- 
wählten die Wahl angenommen haben. 
Weimar, den 15. Oktober 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Paulssen. 
Wahlordnung 
für die Wahl von Bezirksausschußmitgliedern 
durch die Bürgermeister. 
[1183] IV. In Gemäßheit des 8§ 3, Schlußsatz, des Bezirksausschußgesetzes vom 
30. März 1910 (Regierungsblatt S. 57) wird folgende Wahlordnung erlassen: 
1. 
Nach Ausschreibung der Wahlen durch das Staatsministerium werden Ort, 
Tag und Anfangsstunde der Wahltermine von den Bezirksdirektoren bestimmt. 
2. 
Die Wahlhandlungen sind nicht öffentlich. 
Die Bezirksdirektoren berufen die zum Wahlbezirke gehbrigen Bürgermeister 
durch schriftliche Einladung zur Wahlhandlung ein. Die Einladungen sollen so 
zeitig erfolgen, daß sie mindestens eine Woche vor dem Wahltage den Wahlberech= 
tigten zugegangen sind.
	        
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