Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Regierungsblatt 
  
  
für das 
Grohherzogtum Hachsen. 
Nummer 41. 90 Weimar. 31. Oktober 1910. 
  
Juhalt: Verordnung über die Ausbildung und Prüsung der Großherzoglichen Forstverwoltungsbeamten vom 
14. September 1910, Seite 313. — Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Verordnung über 
die Ausbildung und Prüfung der Großherzoglichen Forstverwaltungsbeamten vom 14. September 1910, 
Seite 324. 
  
Verordnung 
über die 
Ausbildung und Prüfung 
der Großherzoglichen Forstverwaltungsbeamten. 
Vom 14. September 1910. 
[(114] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
werden unter Aufhebung der Verordnung über Ausbildung und Prüfung der Forst- 
verwaltungsbeamten vom 30. Juli 1896 die nachstehenden Vorschriften über die 
Ausbildung und Prüfung der Großherzoglichen Forstverwaltungsbeamten erlassen. 
I. Allgemeine Erfordernisse 
zum Eintritt in den staatlichen Forstverwaltungsdienst. 
§ 1. 
Die Befähigung zum Forstverwaltungsdienst im Großherzogtume wird durch 
Ablegung zweier Prüfungen erlangt. 1 
Der ersten Prüfung hat eine praktische und wissenschaftliche Ausbildung im 
Forstfach und in seinen Hülfswissenschaften, der zweiten Prüfung ein Vorberei- 
tungsdienst von mindesteus vierjähriger Dauer voranzugehen. 
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