Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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8 2. 
Wer zur Ausbildung für den Großherzoglichen Forstverwaltungsdienst zu- 
gelassen sein will, hat sich bei dem Finanzdepartement des Großherzoglichen Staats- 
ministeriums zu melden. 
Den Meldungsgesuch ist beizufügen: 
. das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder 
einer Oberrealschule; 
2. der Berechtigungsschein für den einjährig-freiwilligen Militärdienst oder 
sonstige Nachweise über die Militärverhältnisse; 
3. das Zeugnis eines beamteten Arztes über das Vorhandensein einer kräf- 
tigen, fehlerfreien, den Beschwerden des Forstdienstes angemessenen Körper- 
beschaffenheit, insbesondere in Bezug auf Seh-, Hör= und Sprachvermögen; 
4. ein Ausweis über die zur Ausbildung erforderlichen Mittel; 
5. ein selbstverfaßter Lebenslauf. 
Erfolgt die Meldung nicht unmittelbar nach dem Abgange von der Schule, 
so ist auch noch ein Nachweis über die sittliche Führung in der Zwischenzeit bei- 
zubringen. 
Das Gesuch und der ihm beizufügende Lebenslauf sind von dem Bewerber 
eigenhändig zu schreiben. r 
§ 3. 
Über die Meldungsgesuche entscheidet das Finanzdepartement. 
Die Zulassung von Bewerbern, welche nicht Staatsangehörige des Großherzog- 
tums sind, ist nur mit landesherrlicher Genehmigung statthaft. 
II. Praktische und wissenschaftliche Ausbildung. 
a) Forstlehre. 
84. 
Die forstliche Ausbildung beginnt mit der praktischen Vorbereitung (Forstlehre) 
bei einem Forstrevierverwalter, dessen Wahl der Genehmigung des Finanzdeparte- 
ments bedarf. 
Die Dauer der Lehrzeit beträgt in der Regel ein Jahr. 
Eine Abkürzung und längere Unterbrechung der Lehrzeit ist nur unter beson- 
deren Umständen und mit Genehmigung des Finanzdepartements zulässig.
	        
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