Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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11. 
Beabsichtigt der Forstdienstanwärter die Großherzogliche Forstakademie zu Eise- 
nach zu besuchen, so hat er sich schriftlich bei dem Direktor der Forstakademie an- 
zumelden. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. das Lehrzeugnis, 
2. das Tagebuch und die während der Lehrzeit gefertigten schriftlichen Aus- 
arbeitungen, Zeichnungen u. dergl., 
3. falls der Besuch einer Universität vorangegangen ist, die Zeugnisse über 
den Besuch der auf der Universität gehörten Vorlesungen. 
Wird die praktische Vorbereitung des Forstdienstanwärters von dem Direktor 
für unzureichend erachtet, oder liegen sonstige Anstände vor, so ist dessen Aufnahme 
in die Forstakademie zu beanstanden und die Entschließung des Finanzdepartements 
wegen Zurückweisung des Bewerbers einzuholen. 
§ 12. 
Für den Studiengang auf der Forstakademie Eisenach sind die jeweils be- 
stehenden Vorschriften über die Einrichtung und den Lehrplan der Forstakademie 
maßgebend; dasselbe gilt von den Prüfungen, welchen sich die Forstdienstanwärter 
während der Studienzeit, sowie nach beendigtem Lehrkursus zum Nachweise der er- 
langten wissenschaftlichen Ausbildung zu unterziehen haben. 
13. 
Die wissenschaftliche Hauptprüfung nach beendigtem Studium bei der Forst- 
akademie Eisenach hat sich auch auf die Gegenstände der vom Forstdienstanwärter 
zu hörenden Universitäts-Vorlesungen zu erstrecken. 
Über den Ausfall der Prüfung wird von dem Direktor der Forstakademie auf 
Grund der Beratung mit dem Lehrerkollegium ein Zeugnis ausgestellt, welches 
sich über den bewiesenen Fleiß und das sittliche Verhalten, sowie über die Kennt- 
nisse und Leistungen des Prüflings in den einzelnen Lehrfächern auszusprechen 
hat und das Gesamtergebnis der Prüfung oder das Nichtbestehen derselben be- 
scheinigt.
	        
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