Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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zuführen und außerdem am Schlusse der Arbeit die schriftliche Versicherung abzu- 
geben, daß er die Arbeit ohne fremde Hülfe angefertigt und anderer als der von 
ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe. 
Wer sich einer Verletzung der bezüglich der selbständigen Anfertigung der Ar- 
beit abzugebenden Versicherung schuldig macht oder durch Verschweigung der bei der 
Arbeit benutzten Quellen eine Täuschung der Prüfungskommission beabsichtigt, kann 
von der Prüfung auf Zeit oder für immer ausgeschlossen werden. 
Wird die Probearbeit von der Prüfungskommission als ausreichend befunden, 
so ist der Forstreferendar zum zweiten Teile der Prüfung vorzubescheiden; andern- 
falls ist von der Prüfungskommission bei dem Finanzdepartement die Zurückver- 
weisung des Forstreferendars in den Vorbereitungsdienst in Antrag zu bringen. 
8 24. 
Der zweite Prüfungsabschnitt besteht in der schriftlichen Beantwortung einer 
größeren Zahl von Fragen unter Aussicht und aus der mündlichen Prüfung, die 
behufs Erforschung der praktischen Brauchbarkeit des Prüflings mindestens zum 
Teil im Wald abzuhalten ist. Welche Hülfsmittel bei den Klausurarbeiten zu 
gestatten sind, bestimmt die Prüfungskommission. 
UÜber die mündliche Prüfung wird ein deren Gang im allgemeinen darstellendes 
Protokoll aufgenommen. 
8 25. 
Die Prüfungskommission beurteilt den Ausfall der Prüfung nach dem Werte 
der Probearbeit sowie dem Ergebnisse der weiteren schriftlichen Arbeiten und der 
mündlichen Prüfung und setzt die Ergebnisse der Prüfung durch Erteilung von 
Einzelzensuren und der Gesamtzensur nach Maßgabe der in § 13 gegebenen Vor- 
schriften fest. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission darüber zu 
befinden, ob die Prüfung ihrem ganzen Umfange nach oder nur teilweise und be- 
züglich in welchen Fächern zu wiederholen ist. 
Über die Beratung der Prüfungskommission ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Die Prüfungszeugnisse werden von dem Regierungskommissar und den Mit- 
gliedern der Prüfungskommission vollzogen und nebst den Prüfungsarbeiten und 
Akten an das Finanzdepartement eingesendet.
	        
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