323
8 26.
Wer die Prüfung nicht besteht, kann sich nach Jahresfrist nochmals zur Prü—
fung melden; bleibt auch die wiederholte Prüfung erfolglos, so wird der Forstrefe—
rendar aus der Liste der Forstdienstanwärter gestrichen.
8 27.
Durch das erfolgreiche Bestehen der Anstellungsprüfung wird die Befähigung
zur Anstellung als Forstrevierverwalter erlangt.
Der Geprüfte erhält die Dienstbezeichnung Forstassessor und wird, soweit an-
gängig, nach weiterer Anordnung des Finanzdepartements im Forstdienste beschäftigt.
V. Schlußbestimmung.
§ 28.
Die gegenwärtige Verordnung tritt alsbald in Kraft und findet auf die be-
reits vorhandenen Forstdienstanwärter mit der Maßgabe Anwendung, daß die bis-
her im Vorbereitungsdienste verbrachte Zeit auf den in § 1b gedachten Zeitraum
voll in Anrechnung gebracht wird.
Die bereits vor der Veröffentlichung dieser Verordnung zur Ausbildung für
den Großherzoglichen Forstverwaltungsdienst zugelassenen Bewerber können von dem
Finanzdepartement auf Ansuchen von den Anforderungen entbunden werden, die
durch die gegenwärtige Verordnung über die Anforderungen der bisher gültigen
Bestimmungen hinaus aufgestellt worden sind.
Weimar, den 14. September 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.