Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Ministerialbekanntmachung. 
(115] Zur Ausführung der §§ 9, 10 der Verordnung über die Ausbildung und 
Prüfung der Großherzoglichen Forstverwaltungsbeamten vom 14. September 1910 
geben wir folgendes bekannt: 
Die vier Halbjahre, die von dem mindestens dreijährigen Studium wenigstens 
dem Studium auf einer Forstakademie, technischen Hochschule oder Universität mit 
forstwissenschaftlichen Einrichtungen zu widmen sind, können an der Forstakademie 
Eisenach, Eberswalde, Münden oder Tharandt, an der technischen Hochschule in 
Karlsruhe oder an der Universität München, Tübingen oder Gießen zurückgelegt 
werden. 
An diesen Anstalten kann auch die erste Prüfung abgelegt werden. 
Weimar, den 15. September 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
	        
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