Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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8 2. 
Die Volkszählung erfolgt gemeindeweise von Haus zu Haus und von Haus- 
haltung zu Haushaltung durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 bezeichneten 
Personen in Volkszählungslisten bei derjenigen Haushaltung, in welcher sie über— 
nachtet haben. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn= und hauswirtschaft- 
lichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleich- 
geachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben 
und eine eigene Hauswirtschaft führen. 
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen 
und zu verzeichnen die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, 
in einem Arresthause oder in einem Lazarett befindlichen Militärpersonen, die 
Gäste eines Gasthauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in einer Anstalt 
(Kranken-, Straf= usw.#Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und Fahrgäste 
eines Schiffes usw. 
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, 
werden bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am 1. Dezember zuerst 
ankommen. 
83. 
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen 
Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu amtlichen 
statistischen Arbeiten, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. 
8 4. 
Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehbrden ob. 
Für die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zählbezirke 
einzuteilen, deren Größe so zu bemessen ist, daß die Zähler ihre Obliegenheiten 
innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit erfüllen können. Regelmäßig 
soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen umfassen. 
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem Ge— 
meindebezirke verschiedene Orte, so bildet mindestens jeder Ort einen Zählbezirk. 
Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nötigenfalls auch ein Stellvertreter zu be— 
stellen, dem die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Volkszählungs- 
listen obliegt.
	        
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