Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Schon bei der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständigkeit und 
Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und etwaige Lücken und 
Fehler, nötigenfalls durch Befragen Anwesender, zu ergänzen und zu berichtigen. 
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit nötig, 
Berichtigung, hat der Zähler die Kontrolliste nebst den Volkszählungslisten dem Ge- 
meindevorstande bezw. der Volkszählungskommission bis spätestens zum 7. De- 
zember zu übergeben. 
8 11. 
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die ihnen 
übergebenen Volkszählungs- und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und 
Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die Richtigkeit 
der summierten Endzahlen zu prüfen, notwendige Aufklärungen, Ergänzungen und 
Richtigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Ortsbevölkerungsliste auf 
Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach der 
Nummerfolge zusammenzustellen und zu summieren, auch das am Ende der Liste 
vorgedruckte Richtigkeitszeugnis gehörig zu vollziehen. 
Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden derselben 
eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen. 
Bei Eintragung der Ortsbevölkerungsliste sind die in die Kontrollisten mit auf- 
genommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte Nieder- 
lassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem Gemeindebezirke verbunden 
sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszuscheiden, sondern wie alle 
übrigen Ortsteile, Straßen usw. zu behandeln, so daß also deren Bewohner in 
den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nachweist, mit ent— 
halten sind. 
Die Zählungslisten dieser Beiorte sind sodann in einen beson— 
deren Umschlag zu legen, welcher mit der Aufschrift „Zählungs— 
listen der zum Gemeindebezirke gehörigen Beiorte“ zu versehen und 
zu Anfang des ganzen Zählmaterials zu legen ist. 
§ 12. 
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die Ortsbevölkerungslisten nebst 
den Kontrollisten und den Volkszählungslisten an den zuständigen Großherzoglichen
	        
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