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Schon bei der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständigkeit und
Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und etwaige Lücken und
Fehler, nötigenfalls durch Befragen Anwesender, zu ergänzen und zu berichtigen.
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit nötig,
Berichtigung, hat der Zähler die Kontrolliste nebst den Volkszählungslisten dem Ge-
meindevorstande bezw. der Volkszählungskommission bis spätestens zum 7. De-
zember zu übergeben.
8 11.
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die ihnen
übergebenen Volkszählungs- und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die Richtigkeit
der summierten Endzahlen zu prüfen, notwendige Aufklärungen, Ergänzungen und
Richtigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Ortsbevölkerungsliste auf
Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung der Zählbezirke nach der
Nummerfolge zusammenzustellen und zu summieren, auch das am Ende der Liste
vorgedruckte Richtigkeitszeugnis gehörig zu vollziehen.
Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden derselben
eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen.
Bei Eintragung der Ortsbevölkerungsliste sind die in die Kontrollisten mit auf-
genommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte Nieder-
lassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem Gemeindebezirke verbunden
sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszuscheiden, sondern wie alle
übrigen Ortsteile, Straßen usw. zu behandeln, so daß also deren Bewohner in
den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nachweist, mit ent—
halten sind.
Die Zählungslisten dieser Beiorte sind sodann in einen beson—
deren Umschlag zu legen, welcher mit der Aufschrift „Zählungs—
listen der zum Gemeindebezirke gehörigen Beiorte“ zu versehen und
zu Anfang des ganzen Zählmaterials zu legen ist.
§ 12.
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die Ortsbevölkerungslisten nebst
den Kontrollisten und den Volkszählungslisten an den zuständigen Großherzoglichen