Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Bezirksdirektor einzusenden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungslisten, den 
Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volkszählungslisten 
— die beigefügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betreffende Zusammen— 
stellungsliste eingetragen sind — beizufügen und anzubinden. 
§ 13. 
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus sämt- 
lichen Gemeinden seines Bezirks vollständig eingegangen sind, andernfalls wegen 
schleuniger Einsendung das Nötige zu verfügen. Hierauf sind die Richtigkeits- 
zeugnisse der Gemeindevorstände (§ 11 Abs. 1) nachzusehen, die vorschriftsmäßige 
(§ 11 Abs. 3, 4 und § 12) Ordnung und Verpackung des Listenmaterials ist zu 
kontrollieren und wegen schleuniger Erledigung etwaiger Mängel das Erforderliche 
anzuordnen. 
Nachdem das Zählungsmaterial vollständig ist, sind die Zählungslisten, sowie 
die Ortsbevölkerungs= und Kontrollisten eines jeden Gemeindebezirks in einen dauer- 
haften Umschlag zu legen, der mit folgender Aufschrift zu versehen ist: 
Zählungsmaterial der Volkszählung am 1. Dezember 1910 
für 
  
den Gemeindebezirk 
im 4 33 
– ten Verwaltungsbezirk. 
Hierauf ist das gesamte Zählungsmaterial des Verwaltungsbezirks nach Amts- 
gerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum 31. Dezember dem 
Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar 
zu übersenden. 
  
8 14. 
Dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar ist 
die Prüfung und weitere Bearbeitung des Volkszählungsmaterials übertragen. Es 
haben daher die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem Vorstande 
des Bureaus behufs Durchführung der Volkszählung an sie gelangen, unweigerlich 
und mit der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältig 
nachzukommen.
	        
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