Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Sie hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, die sich 
dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehen anzunehmen und zu verzinsen, um 
so besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher 
unterzubringen und sie zu einem zinstragenden Kapital anwachsen zu lassen. 
§2. 
Die Sparkasse wird nach Maßgabe dieser Satzung und getrennt von dem übrigen Ge- 
meindevermögen unter Aufsicht der Gemeindebehörden verwaltet. 
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor und weiter dem Großberzoglichen Staats- 
ministerium steht das Recht der Oberaufsicht über dieselbe zu. Der erstere hat zunächst 
insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt dem Statut und den zu dessen Ausfüh- 
rung erlassenen Normativbestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zwecke be- 
rechtigt, nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem gesamten Geschäftsbetriebe der Anstalt 
zu nehmen, sondern auch auf Kosten der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der 
Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa gefundenen Mißstände 
abzustellen. 
§* 3. 
Die Stadtgemeinde haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die bei 
derselben gemachten Einlagen. 
Von dem erwachsenden Gewinne werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten 
bestritten, der verbleibende Uberschuß aber zur Bildung eines Reservefonds verwendet. 
Der anzusammelnde Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Der- 
selbe wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in 
einem besonderen Anhange zur Sparkasserechnung verrechnet. Die diesem Reservefonds zu- 
gewiesenen Kapitalien müssen stels zinsbar angelegt sein und soll der Zinsertrag alljähr- 
lich dem werbenden Kapitale hinzugefüglt werden. 
Sobald dieser Reservefonds 6 Prozent der Einlagen, mindestens aber 75 000 (fünf- 
undsiebenzigtausend) Mark beträgt, fällt der übersteigende Betrag der Kämmereikasse Auma zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche 
Reingewinn wird, soweit derselbe nicht nach vorstehenden Bestimmungen zur Ergänzung 
des Reservefonds zu verwenden ist, der Käm mereikasse Auma überwiesen. 
Schuldbücher. 
84. 
Über die Einlagen (8§ 5) werden den Einlegern Bücher ausgestellt, welche mit dem 
Stempel der Sparkasse versehen sind und auf bestimmte Namen lauten. 
Für jedes Sparkassebuch sind vom Einleger bei Ausfertigung desselben zwanzig 
Pfennige zu entrichten.
	        
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