Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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8 15. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung 
oder zu sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich ausgeliehen. 
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderate festgesetzt und ist drei Monate vor 
dessen Eintritt in den in § 6 Absatz 3 dieser Satzung bezeichneten Blättern einmal be- 
kannt zu machen. 
1. 
Die Ausleihung erfolgt: 
Gegen eine sichere Hypothek oder in sicheren Grundschulden an in Deutschland gelegenen 
Grundstücken (vergl. S 1807 Abs. 1 Ziff. 3 BGB.). Die Sicherheit bemißt sich nach 
den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich festgestellten Grundsätzen (vergl. 
auch § 211 des Ausführungsgesetzes zum BGB. vom 5. April 1899). 
Summen unter 100 .f werden nicht ausgeliehen; 
an politische Gemeinden des Deutschen Reichs, sowie an Kirchen= und Schulgemein- 
den des Großherzogtums unter Bürgschaft der politischen Gemeinden, auf Schuldver- 
schreibungen, welche von ihren gesetzlichen Vertretern ausgestellt und mit der Geneh- 
migung der zuständigen vorgesetzten Behörde versehen sind; 
auf Handschein gegen Verpfändung mün delsicherer Wertpapiere (mit Zinsleisten und 
Zinsscheinen) — § 1807 Ziffer 2—4 B. und § 212 des Weimarischen Ausfüh- 
rungsgesetzes dazu vom 5. April 1899, sowie § § 1204 ff. und 1293 ff. BSGB. — 
so jedoch, daß auf die zu verpfändenden Wertpapiere nur bis zu ½ des Nennwerts 
derselben Darlehen gewährt werden; 
gegen Verpfändung von Schuldbüchern weimarischer Sparkassen, deren Einlagebetrag 
wenigstens um #3/10 höher als das zu gewährende Darlehen sein muß; 
durch Anlage in Wertpapieren der vorstehend bei Ziffer 3 bezeichneten Art, vorzugs- 
weise in Schuldverschreibungen der Großherzogl. Landeskreditkasse. 
Können die verfügbaren Gelder auf die vorstehend erwähnte Art nicht untergebracht 
werden, so sind dieselben, falls die Sparkasse nicht von der ihr nach § 8 zustehenden 
Kündigungsbefugnis Gebrauch macht, bei der Reichsbank, oder bei einer inländischen 
Sparkasse, oder bei der Fürstlich Reußischen j. L. Landessparkasse verzinslich anzu- 
legen. In letzterem Falle darf die Summe der angelegten Gelder den Betrag von 
60 000 .4 nicht überschreiten. §10 
Nach erfolgter Richtigsprechung der Jahresrechnung durch den Gemeinderat, hat der 
Verwaltungsausschuß eine kurze Ubersicht über den Zustand der Sparkasse im hiesigen Lo- 
kalblatte bekannt zu geben. 
Verwaltung der Sparkasse. 
§ 17. 
Die Leitung, Beaufsichtigung, bezüglich eigene Besorgung der Verwaltungsgeschäfte 
der Sparkasse liegt dem Verwaltungsausschuß ob.
	        
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