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lichen Bezirksdirektoren befindlichen Mustern zu ersehen ist, und insbeson-
dere für die Eintragungen der Arbeitgeber mindestens 24 Seiten ent-
halten. Arbeitsbücher mit größerer Seitenzahl sind zulässig, doch müssen
die Angaben der Seitenzahl, sowie die Vordrucke für die Eintragungen
und deren Numerierung bis zur letzten Seite fortlaufen. Außerdem muß
sich in jedem Arbeitsbuch — in Übereinstimmung mit der vom Groß-
herzoglichen Staatsministerium, Departement der Finanzen, unter dem
21. Dezember 1905 an die Gemeindevorstände erlassenen Anweisung ——
hinter Seite 2 ein besonderer Bogen befinden, auf dem die Bestimmungen
der §§ 96 bis 102, 257 und 261 des Berggesetzes für das Großherzog=
tum Sachsen vom 1. März 1905 (Regierungsblatt S. 63) abgedruckt
sind. Die 4 Seiten dieses Bogens sind mit den Seitenzahlen 2a, 2b,
2c, 24 zu versehen. Die Arbeitsbücher für männliche Arbeiter müssen
einen blauen, diejenigen für weibliche einen braunen Unschlag haben.
Verzeichnis. V. Uber die ausgestellten Arbeitsbücher ist von dem Gemeindevor-
stand ein für jedes Kalenderjahr abschließendes Verzeichnis nach Muster A
—z führen (8 110).
Ausstellung VI. Der Gemeindevorstand hat Arbeitsbücher nur für solche Ar-
der Arbeitsbücher. beiter auszustellen, welche im Bezirk entweder ihren letzten dauernden
Aufenthalt gehabt oder falls ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs
nicht stattgefunden hat, ihren ersten deutschen Arbeitsort gewählt haben
(§ 108). Die Ausstellung eines Arbeitsbuchs darf überdies nur erfolgen,
wenn glaubhaft gemacht wird,
daß für den Arbeiter bis dahin ein Arbeitsbuch noch nicht ausgestellt,
oder daß das für ihn ausgestellte Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt
oder nicht mehr brauchbar oder verloren gegangen oder vernichtet ist,
oder daß von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht sind,
oder daß von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aus-
händigung des Arbeitsbuchs verweigert wird (88§ 108, 109, 112).
VII. Wird der Antrag auf Ausstellung eines Arbeitsbuchs nicht
von dem gesetzlichen Vertreter gestellt, so hat der Gemeindevorstand den