nicht stattfinden, bevor der Arbeitgeber dem Gemeindevorstande die im
§ 138 vorgeschriebene Anzeige gemacht hat. Ausgenommen sind die in
§ 154 Abs. 1 unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Betriebe, die Gast= und
Schankwirtschaften und das Verkehrsgewerbe.
Als Anlagen, die den Betrieben mit mindestens 10 Arbeitern gleich-
stehen, sind anzusehen:
1. gemäß §§ 154 Abs. 2, 154a
a) Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche und Gruben,
wenn darin in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigt
werden,
b) Zimmerplätze, andere Bauhöfe und Werkstätten der Tabak-
industrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10
Arbeiter beschäftigt werden,
Jc) Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch
betriebene Brüche oder Gruben, auch wenn in ihnen in der
Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden;
2.') nach Maßgabe der Verordnung vom 9. Juli 1900 und der Be-
kanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 565flgd.)
*) Anmerkung: Gegenüber der Vorschrift im § 138 sind für die unter
Ziffer 2 und 3 aufgeführten Werkstätten folgende Abweichungen hinsichtlich der An-
zeigen zugelassen:
I. Von der Anzeigepflicht sind befreit:
1. vollständig
a) die Motorwerkstätten der Bäcker und Konditoren, sofern sie
weniger als 10 Arbeiter beschäftigen,
b) die Getreidemühlen mit Motorbetrieb, sofern sie weniger als
10 Arbeiter beschäftigen, mit Ausnahme derjenigen, in welchen
ausschließlich oder vorwiegend Dampf verwendet wird;
2. hinsichtlich der männlichen jugendlichen Arbeiter
a) die Motorwerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern, sofern sie
zum Handwerke gehören,
d) alle nicht unter 13 fallenden Betriebe der Bäcker und Kondi-
toren, sofern sie nicht in regelmäßigen Tag= und Nachtschichten
arbeiten, für die Arbeiter, die unmittelbar bei der Herstellung
von Waren beschäftigt sind.
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