Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Häufung der Arbeit. 
von 5 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends unter der Voraus- 
setzung, daß diese Arbeiterinnen am folgenden Sonn= oder Fest- 
tage arbeitsfrei bleiben (§ 138 a Abs. 5), 
c) wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs durch 
Naturereignisse oder Unglücks fälle: eine Verlängerung der 
Arbeitszeit, Gestattung der Nachtarbeit, Beschränkung der Pausen 
und der ununterbrochenen Ruhezeit für die jugendlichen und weib- 
lichen Arbeiter (§ 139 Abs. 1), 
d) wegen der Natur des Betriebs oder aus Rückfichten 
auf die Arbeiter: Gestattung der Arbeit zur Nachtzeit und an 
Vorabenden von Sonn= und Festtagen sowie Abkürzung und Weg- 
fall der Pausen für jugendliche und weibliche Arbeiter, aber ohne 
Überschreitung der gesetzlichen Arbeitsdauer, ohne Einschränkung 
der ununterbrochenen Ruhezeit und unter Gewährung von Pausen 
von zusammen mindestens einstündiger Dauer für jugendliche Ar- 
beiter, wenn ihre Beschäftigung länger als 6 Stunden dauert 
(§ 139 Abs. 2). 
Diese Bestimmungen gelten auch für die in Abschnitt C I Abfl. 2 
unter 1 aufgeführten Betriebe. 
Wegen der Motorwerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern vergl. 
Abschnitt E, wegen der Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion 
mit weniger als 10 Arbeitern vergl. Abschnitt F. 
II. Zuständig für die Zulassung der überarbeit von Arbeite- 
rinnen über 16 Jahre wegen außergewöhnlicher Häufung der 
Arbeit auf die Dauer von 2 Wochen (d. h. 10 aufeinanderfolgenden 
Arbeitstagen, da 2 Wochen außer den etwaigen Feiertagen stets 2 Sonn- 
tage und 2 Sonnabende umfassen) ist der Gewerbeinspektor. Für die 
Zulassung auf längere Dauer ist der Bezirksdirektor zuständig, also auch 
dann, wenn vor Ablauf der 2 Wochen eine Fortdauer der längeren Be- 
schäftigung nachgesucht wird. Innerhalb des Kalenderjahrs ist der Ge- 
werbeinspektor nur von neuem zuständig, wenn nach Ablauf der von ihm 
oder dem Bezirksdirektor zugelassenen längeren Beschäftigung in dem Be- 
trieb oder der Betriebsabteilung die gesetzliche Beschäftigung wieder ein-
	        
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