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Häufung der Arbeit.
von 5 Uhr nachmittags bis 8 Uhr abends unter der Voraus-
setzung, daß diese Arbeiterinnen am folgenden Sonn= oder Fest-
tage arbeitsfrei bleiben (§ 138 a Abs. 5),
c) wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebs durch
Naturereignisse oder Unglücks fälle: eine Verlängerung der
Arbeitszeit, Gestattung der Nachtarbeit, Beschränkung der Pausen
und der ununterbrochenen Ruhezeit für die jugendlichen und weib-
lichen Arbeiter (§ 139 Abs. 1),
d) wegen der Natur des Betriebs oder aus Rückfichten
auf die Arbeiter: Gestattung der Arbeit zur Nachtzeit und an
Vorabenden von Sonn= und Festtagen sowie Abkürzung und Weg-
fall der Pausen für jugendliche und weibliche Arbeiter, aber ohne
Überschreitung der gesetzlichen Arbeitsdauer, ohne Einschränkung
der ununterbrochenen Ruhezeit und unter Gewährung von Pausen
von zusammen mindestens einstündiger Dauer für jugendliche Ar-
beiter, wenn ihre Beschäftigung länger als 6 Stunden dauert
(§ 139 Abs. 2).
Diese Bestimmungen gelten auch für die in Abschnitt C I Abfl. 2
unter 1 aufgeführten Betriebe.
Wegen der Motorwerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern vergl.
Abschnitt E, wegen der Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion
mit weniger als 10 Arbeitern vergl. Abschnitt F.
II. Zuständig für die Zulassung der überarbeit von Arbeite-
rinnen über 16 Jahre wegen außergewöhnlicher Häufung der
Arbeit auf die Dauer von 2 Wochen (d. h. 10 aufeinanderfolgenden
Arbeitstagen, da 2 Wochen außer den etwaigen Feiertagen stets 2 Sonn-
tage und 2 Sonnabende umfassen) ist der Gewerbeinspektor. Für die
Zulassung auf längere Dauer ist der Bezirksdirektor zuständig, also auch
dann, wenn vor Ablauf der 2 Wochen eine Fortdauer der längeren Be-
schäftigung nachgesucht wird. Innerhalb des Kalenderjahrs ist der Ge-
werbeinspektor nur von neuem zuständig, wenn nach Ablauf der von ihm
oder dem Bezirksdirektor zugelassenen längeren Beschäftigung in dem Be-
trieb oder der Betriebsabteilung die gesetzliche Beschäftigung wieder ein-