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Rürckficht auf die Natur
des Betriebs oder die
Arbeiter.
Die Verfügungen, wodurch Anträge auf Gestattung von Ausnahmen
genehmigt werden, sind schriftlich zu erlassen und müssen die gestatteten
Ausnahmen und deren Dauer genau angeben. Eine Abschrift der Ge-
nehmigung ist alsbald dem Gemeinderorstand und, wenn die Genehmigung
von dem Gewerbeinspektor erteilt wird, dem Bezirksdirektor, wenn sie von
diesem erteilt wird, dem Gewerbeinspektor zu übersenden.
Anträge, die auf Gestattung von Ausnahmen für einen 4 Wochen
überschreitenden Zeitraum gerichtet sind, hat der Bezirksdirektor nach voll-
ständiger Erörterung mit gutachtlichem Berichte möglichst zeitig dem Groß-
herzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, vorzulegen.
Wenn er die Anträge für begründet erachtet, kann er die erforderlichen
Ausnahmen bis zur Dauer von 4 Wochen vorlänufig selbst gestatten.
Ob dies geschehen, ist in dem Bericht anzugeben.
V. Die im Gesetze vorgesehene anderweite Regelung wegen der
Natur des Betriebs oder aus Rücksicht auf die Arbeiter ge-
mäß § 139 Abs. 2 kann nur für einzelne Anlagen und nur auf An-
trag gestattet werden. Die Gestattung solcher Ausnahmen für gewisse
Fabrikationszweige des ganzen Reiches oder bestimmter Bezirke ist nach
§ 139a Abs. 1 Ziff. 3 dem Bundesrate vorbehalten.
Anträge auf Zulassung von Abweichungen sind unter Angabe der
gewünschten Abänderungen, der Gründe, die den Antrag veraulassen,
der Zahl der Kinder, jungen Leute und Arbeiterinnen über 16 Jahre,
für welche die Abänderungen beantragt werden, und unter Beifügung
einer gutachtlichen Außerung des ständigen Arbeiterausschusses oder,
wo ein solcher nicht besteht, der Arbeiter des Betriebs an den Ge-
werbeinspektor zu richten. Dieser hat die Anträge dem Bezirksdirektor
vorzulegen und sich dabei über die in der Begründung angeführten Tat-
sachen und über die beantragten Abweichungen zu äußern.
Wenn es sich um Abweichungen von den Bestimmungen über die
Pausen handelt, ist die anderweite Regelung, sofern sie zulässig erscheint,
von dem Bezirksdirektor mittels schriftlicher Verfügung „bis auf weiteres“
zu gestatten. Die Verfügung muß enthalten: