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ferner bei Beschäftigung von 1 bis 10 Arbeitern für:
alle Zimmerplätze, andere Bauhöfe und Werkstätten der Tabak-
industrie.
alle unterirdisch betriebenen Brüche und Gruben, soweit sie nicht
der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen,
. alle Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind,
Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht
nur vorübergehend zur Verwendung kommen (Motorwerkstätten),
alle anderen Werkstätten, auf die gemäß § 154 Abs. 4 durch
Kaiserliche Verordnung die Bestimmungen der 8§§ 135 bis 139 05
ausgedehnt sind (Werkstätten der Kleider= und Wäschekonfektion),
alle sonstigen Anlagen, für die der Bundesrat gemäß § 120e
oder § 139a besondere Vorschriften erlassen hat (Bäckereien und
Konditoreien, Buchdruckereien und Schriftgießereien, Getreide-
mühlen, Gast= und Schankwirtschaften, Roßhaarspinnereien, Haar-
und Borstenzurichtereien, Bürsten= und Pinselmachereien, Betriebe
des Maler-, Anstreicher-, Tüncher-, Weißbinder= und Lackierer-
gewerbes, Steinbrüche und Steinhauereien, Anlagen, in denen
Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird,
Anlagen zur Bearbeitung von Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen
oder Lumpen, Glashütten, Glasschleifereien, Glasbeizereien, Sand-
bläsereien, Molkereien, Konservenfabriken, Ziegeleien).
Die bisherigen Ubersichten, welche vorgeschrieben waren für Fabriken,
in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, kommen
in Fortfall; soweit indessen von den Gemeindevorständen schon Nach-
weisungen geführt werden, welche die in den Katasterblättern geforderten
Angaben enthalten, können sie statt der Katasterblätter im Einverständnis
mit dem Gewerbeinspektor bis auf weiteres beibehalten werden.
Diie Kataster sind auf Grund der eingehenden Anzeigen (C IlI) zu
berichtigen.
V. Nach jeder Revision (Nr. III) ist ihr Datum von dem Ge-
meindevorstand in das Katasterblatt einzutragen. Werden jugendliche