Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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im 8 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuchs auch an die zur ge— 
setzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen sonstigen Angchbrigen oder unmittelbar 
an den Arbeiter erfolgen. 
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden vorstehende Be- 
stimmungen keine Anwendung. 
(Die §§ 108 bis 114 sind dem Arbeitsbuche vorgedruckt.) 
9#1135. 
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn 
She Pren nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule ver- 
pflichtet sind. 
Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden 
täglich nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen nicht länger als zehn Stun- 
den täglich beschäftigt werden. 
§ 136. 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§ 135) dürfen nicht vor sechs Uhr morgens 
beginnen und nicht über 8 Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem 
Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs 
Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. 
Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags eine einstündige, sowie vormittags und 
nachmittags je eine balostündige Pause gewährt werden. Eine Vor-und Nachmittagspause brauchtnicht 
gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich nicht länger als acht Stunden be- 
schäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am 
Vor= und Nachmittage je vier Stunden nicht übersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im Betrieb über- 
haupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in den- 
felben diejenigen Teile des Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die 
Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht tunlich und 
andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft 
werden können. 
Nach Beendigung der töäglichen Arbeitszeit ist den jugendlichen Arbeitern eine ununter- 
brochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. 
An Sonn= und Festtagen sowic während der von dem ordentlichen Seelsorger für den 
Katechumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dür- 
fen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. 
§ 137. 
Arbeiterinnen dürfen nicht in der Nachtzeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgens und 
am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach fünf Uhr nachmittags beschäftigt 
werden. 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen darf die Dauer von zehn Stunden täglich, an den 
Vorabenden der Sonn= und Festtage von 8 Stunden nicht überschreiten. 
Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittags- 
pause gewährt werden. 
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen eine ununterbrochene 
Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
	        
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