Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Die Ausbildung erfolgt nach dem von dem Bundesrate durch Beschluß vom 
22. März 1906 angenommenen Plane für die Ausbildung in der Krankenpflege 
(siehe Anlage H. 
§ 3. 
Die Schulleitung besteht aus dem Vorstande des Sophienhauses, dem An- 
staltsarzt und der Oberin. 
84. 
Die Lehrgänge beginnen in der Regel am 1. April und am 1. Oktober und 
werden im Sophienhaus zu Weimar abgehalten, jedoch dürfen Schülerinnen zu 
ihrer weiteren praktischen Ausbildung vorübergehend auch geeigneten Außenstationen 
des Sophienhauses zugewiesen werden. 
85. 
Die Zahl der an den Lehrgängen Teilnehmenden soll nicht mehr als fünf- 
zehn betragen. 
86. 
Die Anmeldung hat schriftlich beim Vorstande des Sophienhauses zu geschehen. 
8 7. 
Bei der Anmeldung sind einzureichen: eine Geburtsurkunde, ein Gesundheits- 
zeugnis, ein behördliches Leumundszeugnis, ein ausführlicher, selbstverfaßter und 
selbstgeschriebener Lebenslauf, sowie der Nachweis, daß die Schülerin eine erfolg- 
reich zum Abschluß gebrachte Volksschulbildung oder eine gleichwertige Bildung be- 
sitzt. Auch ist beim Eintritt eine Bescheinigung über die Abmeldung vom bis- 
herigen Wohnorte mitzubringen. 
Für die Annahme ist die Vollendung des 20. Lebensjahrs Bedingung. 
Die Schulleitung hat das Recht, jederzeit von der weiteren Teilnahme an dem 
Unterricht auszuschließen. rst 
Die Schülerinnen müssen sich für die Dauer des Lehrgangs gegen Unfall 
und Invalidität in ausreichender Weise versichern. Das Sophienhaus übernimmt 
keinerlei Haftung. 
89. 
Als Unterrichtshonorar und als Beitrag zum Verpflegungsaufwande hat die 
Schülerin bei ihrem Eintritt einen Betrag von 300 s zu zahlen. Auch hat sie 
68“
	        
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