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Die Sparkasse in Geisa verfolgt den Zweck:
1. Geldeinlagen verschiedener Größe als Darlehen anzunehmen und zu verzinsen,
2. unter den aus der Satzung ersichtlichen Bedingungen Geld auszuleihen.
II. Rechtliche Stellung der Sparkasse.
8 2.
Die Sparkasse wird nach Maßgabe dieser Satzungen unter Aufsicht des Gemeinderats
verwaltet. Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor und weiter dem Großherzoglichen Staats-
ministerium, Departement des Innern, steht das Recht der Oberaufsicht zu. Der erstere hat
insbesondere darüber zu wachen, daß die Anstalt den Satzungen und den zu deren Ausführung
erlassenen Normativbestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zwecke berechtigt,
nicht nur selbst jederzeit Einsicht von dem gesamten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen,
sondern auch auf Kosten der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwal-
tung an Ort und Stelle abzuordnen und die etwa gefundenen Mißstände abzustellen.
II. Von der Sicherheit, welche die Sparkasse gewährt.
§ 3.
Die Stadtgemeinde Geisa haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse, insbesondere
für die bei dieser gemachten Einlagen. Alle Verbindlichkeiten der Sparkasse bilden eine Ge-
meindeschuld und werden wie solche von der Gemeinde vertreten, wenn das eigene Vermögen
der Kasse nicht ausreichen sollte.
IV. Von der Organisation der Sparkasse.
1. Der Verwaltungsausschuß.
84.
Die Führung, Leitung und Beaussichtigung der Verwaltungsgeschäfte liegt dem Ver-
waltungsausschuß ob, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
a) dem Bürgermeister als Vorsitzenden (Vorstand), der im Behinderungsfalle durch den
Bürgermeisterstellvertreter vertreten wird;
b) vier Bürgern, welche nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung zu
Gemeindeämtern wählbar sind, und welche der Vorstand in doppelter Anzahl vor-
zuschlagen hat. Aus denselben werden die vier Vorstandsmitglieder durch den Ge-
meinderat in beschlußfähiger Sitzung mit Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt.
Zwei davon höchstens dürfen dem Gemeinderat angehören.
Von den Mitgliedern scheiden am Schlusse jedes Rechnungsjahrs diejenigen beiden aus,
die am längsten tätig sind; sie sind aber wieder wählbar.
Die Namen der Ausschußmitglieder sind alljährlich bekannt zu machen.