Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Über die Verpflichtung des Kassierers und Gegenbuchführers zur Sicherheitsleistung ent— 
scheidet der Gemeinderat. s 10 
Dem Kassierer liegt die Führung und der Abschluß der Hauptbücher, sowie die Einnahme 
und Ausgabe der Gelder unter eigener Verantwortlichkeit ob; er ist befugt, sich bei der Vor- 
nahme von Einträgen der Hülfe des Gegenbuchführers zu bedienen. Er hat bis zum 1. Mai jedes 
Jahres die Rechnung über das abgelaufene, mit dem Kalenderjahre zusammenfallende Geschäfts- 
jahr anzufertigen und dem Verwaltungsausschusse zwecks eigener Prüfung oder Prüfung durch 
einen Rechnungssachverständigen vorzulegen. 
Die Entlastung erfolgt durch den Gemeinderat. 
8 11. 
Der Gegenbuchführer hat insbesondere alle Einnahmen und Ausgaben im Gegenbuch 
einzutragen; er hat die vorkommenden Schreibarbeiten und die Aktenführung zu besorgen und 
bei den Ausschußsitzungen das Protokoll zu führen. 
4. Gehalt. 
8 12. 
Über die Besoldung der Sparkassenbeamten entscheidet der Gemeinderat. 
Die Ausschußmitglieder können für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinderate festzusetzende 
Besoldung erhalten. 
Der juristische Rechtsbeistand (§ 33 Abs. 2) ist für seine Tätigkeit zu honorieren. 
§ 13. 
Insoweit über die Obliegenheiten und die Geschäftsführung des Sparkassenvorstandes und 
der Sparkassenbeamten nicht in diesen Satzungen Bestimmung getroffen worden ist, wird dies 
in einer besonderen vom Sparkassenvorstande zu entwerfenden und vom Gemeinderate zu ge- 
nehmigenden Geschäftsordnung geschehen. 
14. 
Die Geschäfte der Sparkasse sind, soweit sie Geldzahlungen betreffen, im Geschäftszimmer 
der Sparkasse vorzunehmen. 
Der Gemeinderat setzt die regelmäßigen Geschäftstage und Geschäftsstunden der Sparkasse 
fest und macht sie öffentlich bekannt. 
Die Kassenbeamten sind verpflichtet, in dringenden Fällen auch außerhalb der regelmäßigen 
Geschäftsstunden Sparkassengeschäfte vorzunehmen. 
V. Von den Einlagen. 
1. Höhe der Einlagen. 
15. 
Die Sparkasse nimmt Einlagen in jeder Höhe von 1 bis 5000 an. UÜber die An- 
nahme höherer Beträge hat der Verwaltungsausschuß zu beschließen. Um auch Gelegenheit
	        
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