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zurückgezahlt, so werden sie nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats verzinst. Bruch-
teile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer Ansatz.
8 20.
Der Zinsfuß für Einlagen wird vom Gemeinderate festgesetzt.
Wenn es im Interesse der Sparkasse liegt, kann in besonderen Fällen der Vorstand vor-
behaltlich der Genehmigung des Verwaltungsausschusses einen höheren Zinsfuß mit dem Ein-
leger vereinbaren, jedoch darf die Spannung zwischen Einlage und Darlehnszinsfuß nicht weniger
als ¼ % betragen.
Jede Anderung des in Abs. 1 bezeichneten Zinsfußes ist 3 Monate vor ihrem Eintritt
öffentlich bekannt zu machen.
8 21.
Die Zinsen werden am Schlusse des Kalenderjahrs berechnet. Der hierbei berechnete
Zinsenbetrag wird zum Kapital geschlagen und wie eine neue Einlage miwerzinst.
Die Zuschreibung der kapitalisierten Zinsen in den Schuldbüchern ist nicht erforderlich,
auf Wunsch des Buchinhabers hat sie aber zu erfolgen.
Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer Ansatz.
§ 22.
Die bis zum Schluß eines Kalenderjahrs aufgelaufenen Zinsen werden auf Wunsch des
Buchinhabers, ohne daß es einer Kündigung bedarf, im darauffolgenden Monat Januar aus-
gezahlt. Im Laufe des Jahres werden die bis dahin aufgelaufenen Zinsen nur dann aus-
gezahlt, wenn die ganze Einlage erhoben wird.
23.
Für alle Zinsberechnungen wird der Monat zu dreißig Tagen angenommen.
5. Rückzahlung von Einlagen.
8 24.
Die Einlagen werden, soweit sie fünfzig Mark nicht übersteigen, auf Antrag sogleich zu-
rückgezahlt.
Beträge über fünfzig Mark sind im übrigen vorher zu kündigen und zwar beträgt die
Kündigungsfrist:
2 Wochen bei Rückforderung von über 50 bis 200 M,
4 77 77 77 77 77 2 00 77 300 77 7
2 Monate 77 77 77 77 300 77 600 77 ?’
3 77 77 77 77 77 600 AM.
Diese Kündigungsfristen dürfen nur ausnahmsweise von der Kasse verlängert werden.
Falls ein größerer Barvorrat in der Kasse vorhanden ist, resp. die Geldmittel ausreichen,
kann eine jede Einlage auf Verlangen ohne Kündigung sofort zurückgezahlt werden. In diesem