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dem 19. November 1898 erteilte Konzession (Regierungsblatt 1899 S. 363) auf
die Zentralverwaltung für Sekundärbahnen (H. Bachstein) in Berlin mit folgenden
Zusätzen und Abänderungen.
I.
Die erteilte Konzession wird auf den Bau und Betrieb einer normalspurigen
Eisenbahn von Buttstädt nach Hardisleben sowie auf den normalspurigen Ausbau
der bisher nur schmalspurigen Eisenbahn von Hardisleben nach Rastenberg aus-
gedehnt.
Letzterer Ausbau hat in der Weise zu erfolgen, daß die Gleisanlage die Auf-
rechterhaltung des Betriebs der Schmalspurbahn auf ihr ermöglicht.
I.
Der Höchstbetrag des nach Ziffer IV der Konzessionsurkunde vom 19. November
1898 zu bildenden Reservefonds wird auf 30 000 festgesetzt.
III.
Die von dem Konzessionar zu entrichtende staatliche Eisenbahnabgabe regelt
sich nach dem Gesetze vom 25. Februnar 1903 über die von Eisenbahnen zu ent-
richtende Abgabe (Regierungsblatt 1903 S. 41), während die Gemeindebesteuerung
der Gesamtstrecke nach dem Nachtrag vom 26. Februar 1903 zur Gemeindeordnung
vom 17. April 1895, betreffend die Gemeindebesteuerung der Eisenbahnen (Regie-
rungsblatt 1903 S. 47), erfolgt.
IV.
Sollte durch die Großherzogliche Staatsregierung die Ausführung einer Eisen-
bahn, welche an die Eisenbahn Buttstädt-Rastenberg anschließt, einem anderen
Unternehmer als der Zentralverwaltung für Sekundärbahnen (Herrmann Bachstein)
zu Berlin konzessioniert werden, so hat die Zentralverwaltung für Sekundärbahnen
(Herrmann Bachstein) zu Berlin auf Verlangen des Großherzoglichen Staats-
ministeriums und nach dessen Wahl an die Großherzogliche Staatsregierung oder
an den Konzessionar der neuen Eisenbahn abzutreten entweder
a) die Bahnstrecke Buttstädt-Rastenberg gegen Erstattung des für den Neubau
der Strecke Buttstädt-Hardisleben und für den normalspurigen Ausbau der
Strecke Hardisleben-Rastenberg konzessionierten Betrags von 486000
zuzüglich der von dem Großherzoglichen Staatsministerium als aurechnungs-
fähig auerkannten Kosten genehmigter Erweiterungsbauten sowie zuer Ent-