Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

23 
dem 19. November 1898 erteilte Konzession (Regierungsblatt 1899 S. 363) auf 
die Zentralverwaltung für Sekundärbahnen (H. Bachstein) in Berlin mit folgenden 
Zusätzen und Abänderungen. 
I. 
Die erteilte Konzession wird auf den Bau und Betrieb einer normalspurigen 
Eisenbahn von Buttstädt nach Hardisleben sowie auf den normalspurigen Ausbau 
der bisher nur schmalspurigen Eisenbahn von Hardisleben nach Rastenberg aus- 
gedehnt. 
Letzterer Ausbau hat in der Weise zu erfolgen, daß die Gleisanlage die Auf- 
rechterhaltung des Betriebs der Schmalspurbahn auf ihr ermöglicht. 
I. 
Der Höchstbetrag des nach Ziffer IV der Konzessionsurkunde vom 19. November 
1898 zu bildenden Reservefonds wird auf 30 000 festgesetzt. 
III. 
Die von dem Konzessionar zu entrichtende staatliche Eisenbahnabgabe regelt 
sich nach dem Gesetze vom 25. Februnar 1903 über die von Eisenbahnen zu ent- 
richtende Abgabe (Regierungsblatt 1903 S. 41), während die Gemeindebesteuerung 
der Gesamtstrecke nach dem Nachtrag vom 26. Februar 1903 zur Gemeindeordnung 
vom 17. April 1895, betreffend die Gemeindebesteuerung der Eisenbahnen (Regie- 
rungsblatt 1903 S. 47), erfolgt. 
IV. 
Sollte durch die Großherzogliche Staatsregierung die Ausführung einer Eisen- 
bahn, welche an die Eisenbahn Buttstädt-Rastenberg anschließt, einem anderen 
Unternehmer als der Zentralverwaltung für Sekundärbahnen (Herrmann Bachstein) 
zu Berlin konzessioniert werden, so hat die Zentralverwaltung für Sekundärbahnen 
(Herrmann Bachstein) zu Berlin auf Verlangen des Großherzoglichen Staats- 
ministeriums und nach dessen Wahl an die Großherzogliche Staatsregierung oder 
an den Konzessionar der neuen Eisenbahn abzutreten entweder 
a) die Bahnstrecke Buttstädt-Rastenberg gegen Erstattung des für den Neubau 
der Strecke Buttstädt-Hardisleben und für den normalspurigen Ausbau der 
Strecke Hardisleben-Rastenberg konzessionierten Betrags von 486000 
zuzüglich der von dem Großherzoglichen Staatsministerium als aurechnungs- 
fähig auerkannten Kosten genehmigter Erweiterungsbauten sowie zuer Ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.