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b)
schädigung für den ursprünglichen schmalspurigen Bahnkörper Hardisleben-
Rastenberg sowie für die durch die Abtretung der Teilstrecke eintretende
Verkehrsminderung der Schmalspurbahn Weimar-Rastenberg im Betrage
von 214000 und, wenn die Abtretung innerhalb 30 Jahren seit Eröff-
nung der normalspurigen Strecke Buttstädt-Rastenberg erfolgt, zuzüglich
10 ⅝% von 486 000 MA
oder
die Gesamtbahn Weimar-Rastenberg in dem durch die Konzession vom
19. November 1898 und durch den gegenwärtigen Konzessionsnachtrag ge-
nehmigten Umfange gegen die in dem preußischen Gesetze über die Eisen-
bahnunternehmungen vom 3. November 1838 § 42 Ziffer 4 vorgesehene
Entschädigung, zu welcher im Falle der Abtretung innerhalb 30 Jahren
seit Eröffnung des Betriebs auf der Strecke Buttstädt-Rastenberg ein
Zuschlag von 10⅝% von 486 000# und, wenn die Abtretung innerhalb
30 Jahren seit Eröffnung des Betriebs auf der Strecke Weimar-Rasten-
berg erfolgt, ein weiterer Zuschlag von 10% von dem Reste der Ent-
schädigungssumme hinzutreten, mindestens aber gegen Erstattung des je-
weiligen konzessionierten Anlagekapitals
— zurzeit: 845 200 MA
+ 486 000 „
1 331200 +M —,
zuzüglich der von dem Großherzoglichen Staatsministerium als anrechnungs-
fähig anerkaunten Kosten genehmigter Erweiterungsbauten.
Dagegen wird der Zentralverwaltung für Sekundärbahnen (Herrmann Bach-
stein) zu Berlin zugesichert, daß bei einer sich nötig machenden Abtretung der Einzel-
strecke Buttstädt-Rastenberg, wie sie unter a) vorstehend vorgesehen ist, dem Neuerwerber
dieser Strecke die Verpflichtung auferlegt werden soll, dem Eigentümer der Schmal-
spurstrecke Weimar-Hardisleben die Mitbenutzung der abgetretenen Strecke Hardis-
leben-Rastenberg durch Schmalspurbetrieb nach der näheren Bestimmung des Groß-
herzoglichen Staatsministeriums unentgeltlich zu gestatten.
Weimar, den 24. November 1909.
Wilbelm Ernst.
Paulssen.