Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 1039. 
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages der Abfassung von den 
Schiedsrichtern zu unterschreiben, den Parteien in einer von den Schiedsrichtern 
unterschriebenen Ausfertigung zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der 
Zustellung auf der Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts niederzulegen. 
§. 1040. 
Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen 
gerichtlichen Urtheils. 
§. 1041. 
Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann beantragt werden: 
1. wenn das Verfahren unzulässig war; 
2. wenn der Schiedsspruch eine Partei zu einer Handlung verurtheilt, deren 
Vornahme verboten ist; 
3. wenn die Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze ver- 
treten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder still- 
schweigend genehmigt hat; 
4. wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt war; 
5. wenn der Schiedsspruch nicht mit Gründen versehen ist; 
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen in den Fällen der 
Nr. 1—6 des §. 580 die Restitutionsklage stattfindet. 
Die Aufhebung des Schiedsspruchs findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähnten 
Gründen nicht statt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben. 
§. 1042. 
Aus dem Schiedsspruche findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre 
Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist. 
Das Vollstreckungsurtheil ist nicht zu erlassen, wenn ein Grund vorliegt, aus 
welchem die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt werden kann. 
§. 1043. 
Nach Erlassung des Vollstreckungsurtheils kann die Aufhebung des Schieds- 
spruchs nur aus den im §. 1041 Nr. 6 bezeichneten Gründen und nur dann beantragt 
werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verschulden außer 
Stande gewesen sei, den Aufhebungsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu 
machen. 
§. 1044. 
Die Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist im Falle des vorstehenden 
Paragraphen binnen der Nothfrist eines Monats zu erheben. 
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Auf- 
hebungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des
	        
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