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Anlage.
Geschäftsordnung
für die
Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte.
85.
In Nr. 1 Satz 2 werden die Worte „bei der Prüfung der Kostenfestsetzungs-
gesuche nach näherer Anweisung des Richters Hülfe zu leisten;“ gestrichen.
86.
a) In Nr. 4 werden im ersten Satze die Worte „diejenigen auf dem Eingange
lastenden Postgebühren anzugeben, welche als baare Auslagen in die Kostenrechnung
aufzunehmen sind“ ersetzt durch die Worte „die auf dem Eingange lastenden Post-
gebühren, soweit sie nicht durch Auslagenpauschsatz gedeckt werden, anzugeben“.
b) Nr. 5 fällt weg. «
o)Nr.6erhältfolgendeuEingang:
Auf den Vollmachten zur Ausschlagung einer Erbschaft oder zur
Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung it
4) In Nr. 9 fällt der zweite Satz weg.
8 18.
a) Nr. 1: Der dritte Satz wird gestrichen. Die Nr. 1 erhält folgenden Zusatz:
Die Bestimmungen im vorhergehenden Satze finden keine Anwendung
auf Gesuche um Vollstreckbarkeitserklärung von Zahlungsbefehlen. Will
der Gerichtsschreiber derartigen Gesuchen nicht entsprechen, so hat er
" dem Gerichte zur Entscheidung vorzulegen (§ 699 Abs. 2 der
. P. O.).
b) In Nr. 4 erhält der Eingang des zweiten Satzes folgende Fassung:
Die nach den gesetzlichen Vorschriften von ihm selbständig zu er-
lassenden Entscheidungen, Ladungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen
und Mitteilungen (z. B. §§ 104, 105, 106, 107, 377, 402, 362,
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