Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Wird die Versetzung eines Lehrers in den Ruhestand beabsichtigt, so ist ihm 
dies unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Zugleich ist er aufzufordern, Ein- 
wendungen binnen einem Monat geltend zu machen. Erhebt er rechtzeitig Ein- 
wendungen, so hat das Staatsministerium die erforderlichen Beweiserhebungen an- 
zuordnen. Diesen kann der Lehrer beiwohnen. 
Über die Versetzung in den Ruhestand wird eine Urkunde ausgestellt, in der 
der Tag des Eintritts in den Ruhestand, der Betrag des Ruhegehaltes und der 
Zeitpunkt, mit dem der Ruhegehalt beginnt, anzugeben ist. 
Der Ruhegehalt beginnt drei Monate nach dem Eintritt in den Ruhestand, 
wenn aber dieser Zeitpunkt nicht mit dem Anfang eines Monats zusammenfällt, 
drei Monate nach dem Anfang des nächsten Monats. 
Vom Tag des Eintritts in den Ruhestand bis zum Beginn des Ruhegehaltes 
erhält der Lehrer aus der Staatskasse den Betrag der pensionsfähigen Besoldung 
einschließlich des Betrages, der nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Besoldung 
der Volksschullehrer und Zlehrerinnen vom 18. März 1908 bei Berechnung des Ruhe- 
gehaltes der pensionsfähigen Besoldung hinzuzurechnen ist. Hat sich der Lehrer bei 
dem Eintritt in den Ruhestand im Wartestand befunden, so wird der Wartegehalt 
bis zum Beginn des Ruhegehaltes fortgewährt. 
Weimar, den 9. März 1910. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Hunnius i. V. 
Ministerialbekanntmachungen. 
[22] I. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst geruht, den Groß- 
herzoglichen Amtsrichter Kurt Weinberg in Apolda zum Enteignungskommissar
	        
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