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Wird die Versetzung eines Lehrers in den Ruhestand beabsichtigt, so ist ihm
dies unter Angabe der Gründe zu eröffnen. Zugleich ist er aufzufordern, Ein-
wendungen binnen einem Monat geltend zu machen. Erhebt er rechtzeitig Ein-
wendungen, so hat das Staatsministerium die erforderlichen Beweiserhebungen an-
zuordnen. Diesen kann der Lehrer beiwohnen.
Über die Versetzung in den Ruhestand wird eine Urkunde ausgestellt, in der
der Tag des Eintritts in den Ruhestand, der Betrag des Ruhegehaltes und der
Zeitpunkt, mit dem der Ruhegehalt beginnt, anzugeben ist.
Der Ruhegehalt beginnt drei Monate nach dem Eintritt in den Ruhestand,
wenn aber dieser Zeitpunkt nicht mit dem Anfang eines Monats zusammenfällt,
drei Monate nach dem Anfang des nächsten Monats.
Vom Tag des Eintritts in den Ruhestand bis zum Beginn des Ruhegehaltes
erhält der Lehrer aus der Staatskasse den Betrag der pensionsfähigen Besoldung
einschließlich des Betrages, der nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Besoldung
der Volksschullehrer und Zlehrerinnen vom 18. März 1908 bei Berechnung des Ruhe-
gehaltes der pensionsfähigen Besoldung hinzuzurechnen ist. Hat sich der Lehrer bei
dem Eintritt in den Ruhestand im Wartestand befunden, so wird der Wartegehalt
bis zum Beginn des Ruhegehaltes fortgewährt.
Weimar, den 9. März 1910.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Kultus.
Hunnius i. V.
Ministerialbekanntmachungen.
[22] I. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst geruht, den Groß-
herzoglichen Amtsrichter Kurt Weinberg in Apolda zum Enteignungskommissar