59
a) Die Wahlen werden vom Staatsministerium durch Bekanntmachung im
amtlichen Nachrichtenblatt angeordnet. Die Wahl des in § 1 unter a
bezeichneten Mitgliedes leitet der Bezirksdirektor. Die Wahlleiter für
die übrigen Wahlen, soweit sie nicht durch das Landtagswahlgesetz bestimmt
sind, ernennt das Staatsministerium.
b) Die größeren Grundbesitzer bilden für sich eine gemeinschaftliche Wahl-
körperschaft für den Verwaltungsbezirk, in welchem ihre Wahlberechtigung
zur Landtagswahl festgestellt worden ist.
c) Bei den in § 1 unter a, b und g bezeichneten Wahlen wird das Mit-
glied und der Stellvertreter in einem ungetrennten Wahlgange gewählt,
dergestalt, daß der erste der auf dem Stimmzettel enthaltenen Namen
für die Wahl des Mitglieds, der zweite für die des Stellvertreters zu gelten
hat. Enthält der Stimmzettel nur einen Namen, so gilt der Name
für die Wahl des Mitglieds; enthält er mehr als zwei, so gelten nur
die ersten beiden Namen. Werden engere Wahlen notwendig, so sind
sie gesondert vorzunehmen.
d) Die in § 1 unter c bis f bezeichneten Mitglieder und ihre Stellvertreter
werden nach Maßgabe von Wahlordnungen gewählt, die das Staats-
ministerium erläßt.
Für die Wahlen in § 1 unter h finden die Bestimmungen im
Absatz 1 unter c und d entsprechende Anwendung.
8 4.
Der Bezirksdirektor gibt das Wahlergebnis bekannt und fertigt den gewählten
Mitgliedern und Stellvertretern Zeugnisse über ihre Wahl aus.
Über Zweifel wegen der Gültigkeit der Wahlen und über Anfechtungen der-
selben entscheidet der Bezirksausschuß in seiner aus der Neuwahl hervorgegangenen
Zusammensetzung endgültig. Unrichtigkeiten und Verstöße machen die Wahl nicht
ungültig, wenn sie ohne entscheidenden Einfluß auf das Wahlergebnis geblieben sind.
Wahlanfechtungen, welche später als 14 Tage nach dem ersten Zusammentritt
des Bezirksausschusses eingereicht werden, bleiben unberücksichtigt.
5.
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Bezirksausschusses beträgt sechs
Jahre vom Beginn des auf die Neuwahl folgenden Jahres ab.